Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Pausen nicht länger als 6 Stunden dauern. Die Gesammtdauer darf inner- 
halb einer Woche einschließlich der Pausen nicht mehr als 36 Stunden betragen; 
davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 
6 Uhr Morgens nicht mehr als 36 Stunden fallen. 
2. Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht länger 
als 12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. 
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als ½¼ Stunde Dauer werden auf 
die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens 
½ Stunde dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus- 
schließlich der Pansen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 
60 Stunden fallen. 
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt 
nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein. 
Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen. 
. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere Fest- 
tage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag Anwendung. 
III. 
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeitsschichten 
von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des §. 135 Absatz 2, 
4 und §. 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts 
(Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeitsschicht 
der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als 6 Stunden 
dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen minde- 
stens einstündiger Dauer gewährt werden. Die Gesammtdauer darf innerhalb 
zweier Wochen einschließlich der Pausen nicht mehr als 72 Stunden betragen; 
von der Gesammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
nicht mehr als die Hälfte fallen. 
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer 
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