Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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von diesem nach vorgängiger Beurkundung der Zeit der Uebergabe auf jeder Arbeit ver- 
schlossen dem betreffenden Examinator zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages, beziehungsweise der bestimmten längeren 
Lösungsfrist noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Uebergabe einer Ausarbeitung an den Custos darf eine Aenderung oder 
ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
S. 11. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein Kandidat das Prüfungs- 
zimmer verlassen, oder mit irgend einem Dritten ohne Vermittlung des Custos in münd- 
lichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten unter angemessener 
Kontrole gestattet werden. 
Bevor der Kandidat eine Aufgabe vollständig erledigt und seine Arbeiten dem Sekre- 
tär (Custos) übergeben hat, darf er die dabei entworfenen Konzepte, Planc, Skizzen u. s. w. 
nicht aus dem Saale entfernen. 
Zuwiderhandelnde werden von der ferneren Theilnahme an der Prüfung aus- 
geschlossen. 
§. 12. 
Das in §. 11 erwähnte Verbot, sowie das Verbot des Gebrauchs von Hilfsmitteln 
jeder Art, soweit solche nicht ausdrücklich gestattet sind (vergl. §. 6 der Verordnung vom 
4. November 1872), deßgleichen das Verbot der Collusion zwischen den Examinanden 
ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung 
mittelst Vorlesung des angeführten §. 6 obiger Verordnung durch den Custos besonders 
einzuschärfen. 
§. 13. 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in §8§. 11 und 12 erwähnten Verbote hat 
der Custos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande der 
Prüfungskommission anzuzeigen. 
Sofort ist von der Prüfungskommission nach Befund der Umstände über die Aus- 
schließung der betreffenden Kandidaten (§. 6 der angeführten Verordnung) Beschluß zu 
fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung 
aufzunehmen.
	        
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