Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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strafen bis zu einhundert Mark oder bis zu drei Tagen Haft verfügt werden. Gegenüber 
von Rechtsanwälten ist nur Geldstrafe zulässig. 
Werden solche Verfehlungen gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft begangen, 
so ist auf Anrufen der letzteren die Strafverfügung von dem Gerichte zu erlassen, bei 
welchem sie thätig sind. 
Gegen die Strafverfügung findet, sofern solche nicht von dem Oberlandesgerichte er- 
lassen ist, sofortige Beschwerde bei dem nächst höheren Gerichte statt, wobei die Bestim- 
mungen der Strafprozeßordnung über dieses Rechtsmittel entsprechende Anwendung finden. 
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Jedoch kann eine wegen Ungebühr er- 
kannte Haftstrafe sofort bis zu vier und zwanzig Stunden vollzogen werden, wenn die 
Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens die ungesäumte Bestrafung erfordert. 
Gerichtsferien. 
Art. 34. 
Auf andere Angelegenheiten als diejenigen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit 
sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der betreffenden Geschäfte kann 
während der Ferien unterbleiben, soweit nicht das Bedürfniß einer Beschleunigung vor- 
handen ist. 
Art. 35. 
Bei der Bestimmung, daß außer den Sonntagen nur diejenigen Fest= und Feiertage, 
welche für allgemeine bürgerliche erklärt sind (K. Verordnung vom 28. Juni 1849), Auf- 
schub für Rechts= und gerichtliche Handlungen gewähren, behält es sein Bewenden. 
Schlußbestimmung. 
Art. 36. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt zugleich mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz in 
Kraft. 
Gleichzeitig treten 
das Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868, 
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Landesoberhandelsgerichts, vom 
4. Juli 1871 Art. 2—4,
	        
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