Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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hme der Stellvertretungskosten nicht jedenfalls verpflichtet (§.9 Abs. 1) oder dazu be- 
t ist, die Bewilligung des Urlaubs nicht erfolgen, bevor über die Bestellung des Stell- 
rtreters entschieden ist. 
Die zu Bestellung des Stellvertreters zuständige Behörde hat zugleich darüber zu 
tscheiden, ob gemäß §. 9 Absatz 2 die Bewilligung des Urlanbs aus besonderen Gründen 
der Uebernahme der Stellvertretungskosten abhängig zu machen ist, oder ob die aus- 
hmsweise gänzliche oder theilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Uebernahme 
: Stellvertretungskosten als begründet erscheint. 
§. 13. 
Auf Beamte der Beilage 1 und II des Beamtengesetzes, welchen im Fall einer Mo- 
machung zum Zweck des freiwilligen Eintritts in das Heer Urlaub bewilligt worden 
, siiuden während der Dauer ihres Militärdienstes die Bestimmungen in §. 66 des 
eichemilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 Anwendung. Außer den hienach zulässigen Ab- 
zen findet eine Schmälerung des Diensteinkommens mit Rücksicht auf Stellvertretungs- 
teu nicht statt. 
Diese Bestimmung findet auf die zum Theil aus der Staatskasse, zum Theil aus 
deren Kassen besoldeten öffentlichen Diener insoweit Anwendung, als sie aus der Staats- 
sse besoldet werden. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber.
	        
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