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nun widerlegen wollte, thut nun eben dasselbe wieder, traͤgt
nun vollends die Meinung in den Urkunden-Auszug selbst hinein,
thut so aͤngstlich genau in seinem Auszuge der Urkunde,
daß er selbst die alte Sprache, so lange sie nur verstaͤndlich
und unzweideutig sey, beibehalten wollte — und gerade die
Hauptworte, worauf Alles ankommt, gerade diese nur gibt er
aͤußerst verstuͤmmelt.
Wenn ich mich nicht in dem Verfasser dieser Schrift
irre, so ist dieser Verfasser weit entfernt, eine historische
Untreue begehen zuwollen; aber womit läßt sich denn ein
Verfahren dieser Art entschuldigen. Nicht damit, daß es der
bon sens geben müsse — eine Entschuldigung, die er sonst
für schlimme Fälle sehr bereit hält! — daß wenn er von
Wirtemberg allein spricht, daß er Wirtemberg und Mömpelg
ard gemeint habe. Wirtemberg und Mômpelgard find
damals als zwei so für sich bestehende Ganze betra btet worden,
sind selbst auch schon im gewöhnlichen Titel der Grafen
Eberharde so gewöhnlich geschieden worden, daß wer von
Wirtemberg allein spricht, und gerade noch polemisch gegen
den spricht, der recht mit Bedacht und recht mit Emphase
immer Mömpelgard nebst Wirtemberg nennt, daß der
sich dem Verdachre bloß gibt, er habe bloß an die schwäbischwirkembergischen
Lande denken lassen wollen.
Das Abkürzen und Skelektiren der Urkunden verleitet zwar
leicht zu einem Fehler, man vergißt leicht einige Worte, auf
die der Gegner nachher einen Werth setzt. Aber der Verfasser
machte einen Auszug der Urkunde, der fast volle vier Seiten
beträgt, und bei dem Punkte, der der Hauptpunkt war, bei
dem, worauf sein Gegner schon vorher den ersten und wichtigsten
Hauptsatz seines Beweises gegründet hatte, bei der
fundamentalsten Bestimmung, welche Lande damals
vereinigt worden sepe n, gerade da hält er eine so un-