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Die Polizeibehörden sind außerdem befugt, die in Gemäßheit des Absatzes 1 getrof-
fenen Anordnungen durch Anwendung sonstiger gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung
zu bringen.
Art. 3.
Gegen diejenigen, welche durch ungebührliches Benehmen oder durch ungebührliche
Aeußerungen im mündlichen oder schriftlichen amtlichen Verkehr die einer Behörde schul—
dige Achtung verletzen, kann Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu drei
Tagen verhängt werden.
Art. 4.
Ungehorsam und Ungebühr, deren sich öffentliche Diener in Amtsverhältnissen gegen
Vorgesetzte schuldig machen, werden nach den bestehenden Vorschriften im Disziplinarwege
geahndet.
Auf Haft kann nur gegen Unterbedienstete erkannt werden. Die K. Staatsregierung
ist ermächtigt, die Kategorieen der Unterbediensteten besonders zu bezeichnen.
Art. 5.
Zur Abrügung der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 bezeichneten Handlungen sind die
mit Strafbefugniß versehenen Behörden zuständig, denen gegenüber sie verübt worden sind.
Werden dieselben gegenüber einer Behörde verübt, welcher keine Strafbefugniß zu-
kommt, so sind zu deren Abrügung, wenn es sich um eine Bezirks= oder höhere Stelle
handelt, die Oberämter, außerdem die Ortsbehörden zuständig.
Die von den Ortsbehörden (Ortsvorstehern und Gemeinderäthen) gemäß Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 zu verhängenden Strafen dürfen im einzelnen Fall die in Art. 11 festgesetzte
Strafbefugniß des Ortsvorstehers nicht überschreiten. #
Wenn im einzelnen Fall die Strafbefugniß der Ortsbehörden nicht ausreicht, so ist
die Zuständigkeit des Oberamts, und in Angelegenheiten, welche der gerichtlichen Beauf--
sichtigung unterliegen, des Amtsgerichts begründet.
Die mit Strafbefugniß versehenen Bezirksstellen sowie die Kollegialbehörden sind
befugt, auf das höchste Maß der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 festgesetzten Strafen zu
erkennen. "
Den Bestraften steht die sofortige Beschwerde bei der nächst höheren Behörde gegen
alle Straferkenntnisse einer Gemeindebehörde oder Bezirksstelle, und bei dem Verwaltungs-
gerichtshof gegen Straferkenntnisse der Verwaltungskollegien zu, in welchen auf Geldstrafe