Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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(8. 1 Abs. 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs) angedrohten Strafen, sowie eine etwa verwirkte 
Einziehung durch Verfügung festzusetzen. 
Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die Dauer der für den Fall, daß die 
Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle derselben tretenden Haft zu be- 
stimmen. Dies hat zu unterbleiben, wenn die Geldstrafe baar hinterlegt oder ihre Bei- 
treibung zweifellos sicher ist. 
Art. 10. 
Wenn die verwirkte Strafe die im Art. 11 festgesetzte Strafbefugniß des Ortsvor- 
stehers nicht übersteigt, kommt die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung dem Orts- 
vorsteher in nachstehenden Fällen zu: 
1) in Beziehung auf die Uebertretungen des Reichs-Strafgesetzbuchs in 
§. 360 Ziff. 10, sofern nicht die dort bezeichnete Aufforderung von einem Beamten 
des Oberamts ausgegangen ist, Ziff. 11, 12 und 13, 
§. 361 Ziff. 4 mit Beschränkung auf Uebertretungen im Wohnorte des Bettelnden, 
Ziff. 5, 7, 8 und 9, soweit es sich in Ziff. 9 um Verletzung der Gesetze zum Schutze 
der Feldfrüchte (Art. 36 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und Art. 7 
des gegenwärtigen Gesetzes) handelt, 
S. 365, S. 366, 
§. 367 Ziff. 9, 12, 13, 14 und 15, sofern es sich bei Ziff. 14 und 15 um einen 
der Genehmigung der Ortsbehörde unterliegenden Bau 2c. handelt, 
§. 368 Ziff. 1, 2, 3, soweit die polizeiliche Erlanbniß bei der Ortsbehörde einzu- 
holen war, Ziff. 5, 6, 8 und 9, bei Ziff. 8 mit der Beschränkung auf Uebertretungen 
in Betreff der Feuerlöschgeräthschaften, und bei Ziff. 6 und 9, soweit die betreffenden 
Grundstücke nicht Theile eines Waldes sind, endlich in 
§. 370 Ziff. 1 und 2, unter derselben Voraussetzung wie bei §. 368 Ziff. 6 und 9; 
2 in Beziehung auf die Uebertretungen des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 in 
Art. 7 Ziff. 2 und 7, 
Art. 15 Ziff. 2, Art. 16, 
Art. 17, sofern die Erlaubniß bei der Ortsbehörde einzuholen war, 
Art. 18, soweit es sich um ortspolizeiliche Anordnungen handelt, 
Art. 19, 20, 21, 22, 23, 24,
	        
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