Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 25 Ziff. 1, soweit es sich um Verfehlungen gegen örtliche Begräbnißordnungen 
handelt, 
Art. 29, 30, 32 Ziff. 1, 2, 4 und 5, soweit im Falle der Ziff. 5 die Uebertre- 
tungen gegen ortspolizeiliche Vorschriften gerichtet sind, 
Art. 33 Ziff. 2, Art. 34, 35, 36, 37 und 43; 
ferner bei den Uebertretungen 
3) des §. 148 Ziff. 1 und 8 der Reichs-Gewerbeordnung, sofern die Taxen von der 
Ortsbehörde festgesetzt oder genehmigt sind, 
und des §. 149 Ziff. 6 derselben, sowie des Art. 6 des gegenwärtigen Gesetzes, 
4) des Art. 9 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die Volksschulen, 
5) der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 4. September 1855, betreffend den Schutz des 
Waldeigenthums, 
6) des Art. 93 der Bauordnung vom 6. Oktober 1872, soweit es sich um einen der 
Genehmigung der Ortsbehörden unterliegenden Bau u. s. w. handelt, 
7) des Art. 84 des Gesetzes über Ausübung und Ablösung der Waiderechte vom 
26. März 1873, 
8) des Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, 
9) des §. 14 Abs. 1 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874, sofern das in §. 12 
jenes Gesetzes genannte amtliche Erfordern von der Ortsbehörde ausgegangen ist, 
10) des §. 33 Abs. 1 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, soweit es sich um 
Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen handelt, 
11) bei der in §. 68 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 mit Strafe bedrohten Uebertretung des 
§. 24 jenes Gesetzes. 
Art. 11. 
Die Befugniß der Ortsvorsteher zu polizeilichen Strafverfügungen erstreckt sich: 
in Gemeinden 3. Klasse bis zu zwei Tagen Haft und Geldstrafe von zwölf Mark, 
in Gemeinden 2. Klasse und in den unter Staatsaufsicht gestellten Gemeinden bis 
zu vier Tagen Haft und Geldstrafe von vier und zwanzig Mark, 
in Gemeinden 1. Klasse bis zu sechs Tagen Haft und Geldstrafe von sechs und 
dreißig Mark.
	        
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