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Haft von längerer Dauer kann durch Strafverfügungen der Ortsvorsteher auch nich
an Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe festgesetzt werden.
Anwälte von Theilgemeinden sind befugt, in den Fällen des Art. 4 des Gesetzes von
17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, durc
Strafverfügungen Geldstrafe bis zu dem Betrage von sechs Mark sowie die an die Stell.
der Geldstrafe tretende Haft, jedoch nicht über einen Tag, festzusetzen.
Art. 12.
Die Eisenbahnstellen sind befugt, wegen der in den bahnpolizeilichen Vorschriften mie
Strafe bedrohten Uebertretungen Strafverfügungen auf Geldstrafe bis zu dreißig Mar
sowie die an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu erlassen.
Art. 13.
Der Hafendirektor in Friedrichshafen ist befugt, wegen der in Art. 44 des Landes.
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bezeichneten Uebertretung in Betreff der Sicher
heit und Ordnung der Schifffahrt auf dem Bodensee und der Hafenordnungen polizeilich
Strafverfügungen auf Haft bis zu drei Tagen oder Geldstrafe bis zu achtzehn Mar
sowie die an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu erlassen.
Hält er eine diese Strafbefugniß überschreitende Strafe für verwirkt, so hat er di
Anzeige dem Amtsanwalt zu übergeben.
Art. 14.
Soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist, steht bei allen übrigen Ueber-
tretungen den Oberämtern die Befugniß zur Erlassung einer polizeilichen Strafverfügungt
insoweit zu, als die verwirkte Strafe das in §. 453 der Reichs-Strafprozeßordnung be
zeichnete Strafmaß nicht übersteigt.
Art. 15.
Wenn der Ortsvorsteher wegen einer der im Art. 10 bezeichneten Uebertretunger
eine seine Strafbefugniß überschreitende Strafe für begründet erachtet, so hat er die An-
zeige dem Oberamt vorzulegen. Letzteres darf, auch wenn es hinsichtlich der verwirkter
Strafe anderer Ansicht ist, die Sache nicht an den Ortsvorsteher zurückweisen. Wenn
das Oberamt, entweder weil es eine seine Strafbefugniß überschreitende Strafe für ver-
wirkt hält, oder weil es Bedenken findet, die Strafe durch Verfügung festzusetzen; ebense
wenn eine der in Art. 12 und 13 genannten Stellen aus gleichen Gründen die Sach
an den Amtsanwalt abgegeben hat, so muß der Fall von diesem nach den Vorschriften