Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Beschwerde muß binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizei- 
behörde, welche die Verfügung erlassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich ange- 
bracht und sofort oder binnen einer weiteren Woche von rechtzeitig erfolgter Einlegung 
des Rechtsmittels an gerechnet gerechtfertigt werden. Der Beschuldigte ist hierüber bei 
der Eröffnung oder Zustellung der Strafverfügung zu belehren. 
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den in dem 8. 44 der Reichs- 
Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
zuläßig. 
Dieselbe ist bei der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, nachzu- 
suchen; im Uebrigen findet §. 45 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die angerufene höhere Behörde. 
Die Ergreifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des andern zur Folge, 
was dem Beschuldigten in der Strafverfügung eröffnet werden muß. 
Wenn von mehreren Theilnehmern einer Uebertretung nach Erlassung einer Straf- 
verfügung Einer die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ergreift, während ein 
anderer auf gerichtliche Entscheidung anträgt, so darf über die Beschwerde erst nach er- 
gangenem gerichtlichem Urtheile entschieden werden. 
Art. 21. 
Durch die Entscheidung auf die Beschwerde kann die in der Strafverfügung fest- 
gesetzte Strafe aufrechterhalten oder aufgehoben oder durch eine niedrigere Strafe ersetzt 
werden. 
Art. 22. 
Eine Strafverfügung wird vollstreckbar: 
1) wenn nach deren vorschriftmäßiger Eröffnung der Beschuldigte seine Unterwerfung 
unter dieselbe erklärt hat; 
2) wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist, ohne daß ein Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung gestellt, oder gemäß Art. 20 Abs. 2 Beschwerde angebracht worden ist; 
3) wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhand- 
lung zurückgenommen oder auf die erhobene Beschwerde vor der Eröffnung der Ent- 
scheidung über dieselbe verzichtet worden ist; 
4) nach Eröffnung der die Strafe ganz oder theilweise aufrecht haltenden Entscheidung 
über die Beschwerde.
	        
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