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Für den Fall der Anbringung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung oder zur Beschwerdeerhebung sind die Bestimmungen des §. 47 der Reichs-
Strasprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Art. 23.
Die Strafverfügung ist von der Behörde, welche in erster Instanz eine solche aus-
gesprochen hat, beziehungsweise, falls eine Eisenbahnstelle oder der Hafendirektor die Strafe
festgesetzt hat, von dem Oberamt des Bezirks, in welchem sich diese Stelle befindet, zu
vollstrecken.
Hiebei stehen den Polizeibehörden die Befugnisse des §. 489 der Reichs-Strafprozeß=
ordnung mit der Maßgabe zu, daß Steckbriefe nur von den Oberämtern erlassen werden
können; auch finden die §§. 487, 488 und 493 der Reichs-Strafprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.
Beschwerden über den Vollzug von Strafverfügungen gehen an die der vollziehenden
Behörde vorgesetzte Stelle.
Art. 24.
Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar geworden (Art. 22 Abs. 1), so findet
wegen der nämlichen Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es sei denn, daß
die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder Verbrechen darstellt.
Art. 25.
Ueber etwa erwachsene Kosten ist in der Strafverfügung zu entscheiden, und finden
hiebei die Bestimmungen der §§. 496 ff. der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
Wenn der Angeklagte gerichtlich verurtheilt wird, so hat er die in dem Verfahren im
Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
In Atsicht auf den Bezug der Geldstrafen und der eingezogenen Gegenstände, sowie
in Absicht auf die Tragung der Kosten des Strafvollzugs bei unvermöglichen Strafge-
fangenen hat es bei den geltenden Bestimmungen sein Verbleiben.
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