Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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III. Schlußbestimmung. 
Art. 26. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Reichs-Strafprozeßordnung in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkt ab treten die Art. 58—66 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, 
sowie alle sonstigen mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch stehenden gesetzlichen 
Bestimmungen außer Kraft. 
Die am Tage des Inkrafttretens der Reichs-Strafprozeßordnung bei den Polizei- 
behörden anhängigen Untersuchungen, in welchen ein Erkenntniß in erster Instanz noch 
nicht beschlossen worden ist, sind, soweit nicht nach Art. 9 und ff. dieses Gesetzes eine 
polizeiliche Strafverfügung zuläßig ist, an die nach der Reichs-Strafprozeßordnung und 
dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze zuständigen Amtsanwälte abzugeben. 
Ist eine polizeiliche Strafverfügung zuläßig, so hat die nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes hiezu zuständige Behörde hierüber sich schlüssig zu machen, und sind zu 
diesem Zwecke, falls die Untersuchung bei einer anderen Behörde anhängig ist, die Akten 
zur Verfügung des Weiteren an sie abzugeben. 
Das weitere Verfahren regelt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
Die vor dem Einführungstage der Reichs-Strafprozeßordnung beschlossenen Erkennt- 
nisse der Polizeibehörden werden nach den bisherigen Bestimmungen eröffnet, auch finden 
gegen sie die Rechtsmittel nach dem bisher giltigen Rechte statt. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 12. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrintk (Chr. Scheufele.)
	        
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