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auf der 6. Stufe der Rangordnung:
für die Landgerichtsräthe, die ersten Staatsanwälte und diejenigen Staatsanwälte,
welche als mit den Landgerichtsräthen ronlirend diesen Nang besonders verliehen
erhalten;
auf der 7. Stuse der Rangordnung:
für die Landrichter, die Staatsanwälte und die Amtsrichter; die Verleihung des
Titels „Oberamtsrichter“", welche vorbehalten bleibt, soll keine Nangstufen-Erhöhung
begründen;
auf der 9. Stufe der Rangordnung:
für die Landgerichtsschreiber und die Kanzleiassistenten bei den Staatsanwalt-
schaften.
Stuttgart, den 14. August 1879.
Faber.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausstellung von Legitimations-
scheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 11. August 1879.
Der Bundesrath hat am 21. Juni l. J. beschlossen, daß bei der Ausstellung von
Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Gesellschaften, welche Mu-
sikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten
öffentlich darbieten wollen (Gewerbeordnung §. 59), nach folgenden Grundsätzen zu ver-
fahren sei:
1) Bei umherziehenden Gesellschaften der bezeichneten Art können sowohl gemeinsame
Legitimationsscheine für die Gesellschaft als solche, wie auch, an deren Stelle, be-
sondere Legitimationsscheine für die einzelnen Mitglieder ausgefertigt werden. In
letztere kann ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem den Inhabern der
Gewerbebetrieb nur im Verbande einer Gesellschaft überhaupt oder im Verbande ei-
ner bestimmten Gesellschaft gestattet sein soll. Wie hiernach die Ausstellung im ein-
zelnen Falle erfolgt, bleibt von dem Antrage des Gewerbetreibenden abhängig. In
dem Legitimationsscheine für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft ist aus-
drücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer auftreten will.