Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Dauer gesetzliche Hindernisse nicht im Wege stehen, (vergl. Wehrordnung Theil 11 
„Kontrol-Ordnung“ §. 3) 
J0) Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (vergl. 
Kontrolordnung 8. 4 Ziff. 3) — auzgestellt werden. 
8. 8. 
Die Beglaubigung der für den Aufenthalt im Ausland ausgestellten Heimatscheine 
durch die Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten kann von den 
Betheiligten unmittelbar eingeholt oder es kann die Vermittlung des Oberamts dafür 
in Anspruch genommen werden. 
Die für den Aufenthalt in der Schweiz ausgestellten Heimatscheine (Art. 2 des Nie- 
derlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft vom 27. April 1876 (Reichs-G.Blatt 1877 S. 3) bedürfen stets der Beglaubigung 
durch die Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Beglaubigung durch die Gesandtschaft oder das Konsulat des ausländischen Staats, 
in welchem der Nachsuchende sich aufzuhalten beabsichtigt, wird durch die Kanzleidirektion 
des Ministeriums des Innern eingeleitet, wenn die Betheiligten besonders darum nach- 
suchen und den Betrag der dadurch erwachsenden Auslagen bei dem Oberamt zuvor erlegt 
haben. 
8. 9. 
Ueber die ausgestellten und verlängerten Heimatscheine ist ein Verzeichniß zu führen, 
welches folgende Rubriken enthält: 
Nummer des ausgestellten Heimatscheins, 
Monat und Tag der Ausstellung, 
Namen, Stand und Wohnort des Empfängers, 
Begründung der Staatsangehörigkeit, 
Beilagen-Nummer; 
Bemerkungen. 
Diejenigen Aktenstücke, auf Grund deren die Heimatscheine ausgestellt werden, sind 
als Beilagen zu diesem Verzeichnisse aufzubewahren. 
8. 10. 
Für die Ertheilung und die Verlängerung eines Heimatscheins wird die gesetzliche
	        
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