Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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23. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Würltemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 25. August 1879. 
Inhalt. 
Gesetz zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung. Vom 18. August 1879. — Gesetz, betreffend die Zwangsvoll= 
streckung in unbewegliches Vermögen (Anlage zu dem Gesetze zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung.) Vom 
18. August 1879. S. 191. — Gesetz, betressend die Zwangsvollstreckung wegen ösffentlich rechtlicher Ansprüche. 
Vom 18. August 1879. S. 202. — Gesetz zur Ausführung der Reichs-Konkursordnung. Vom 18. August 1879. 
S. 208. — Geset,, betressend die Kraftloserklärung von Urkunden. Vom 18. August 1879. S. 215. — Gesetz, 
betressend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. Vom 18. August 1379. S. 221. 
  
Gesetz zur Ausführung der Reichs-Tivilprozeßordnung. Vom 18. August 1879. 
Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 (Reichsgesetz- 
Blatt S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsmini- 
steriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Befreiter Gerichtsstand. 
Art. 1. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht. 
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs oder die Civilliste betreffen, Recht 
geben. 
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungs= und 
Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen der
	        
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