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Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 27. Januar 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
Versügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung des Art. 17 des Auslieferungsvertrags
zwischen dem deutschen Reiche und Brasilien vom 17. Leptember 1377, und des Art. 16 des Auslieserungsvertrags
zwischen dem deutschen Reiche und Spanien vom 2. Mai 1378.
Vom 1. Februar 1879.
Zu Vollziehung des Art. 17 des zwischen dem deutschen Reiche und Brasilien am
17. September 1877 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags (Reichsgesetzblatt von 1878
Seite 293 ff.) und des Art. 16 des Auslieferungsvertrags zwischen dem deutschen Reiche
und Spanien vom 2. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt von 1878 Seite 213 ff.) werden die
diesseitigen Behörden angewiesen, die Straferkenntnisse, welche von ihnen wegen Verbrechen
oder Vergehen gegen Angehörige des Kaiserreichs Brasilien, beziehungsweise des Königreichs
Spanien erlassen werden, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils Behufs
der Einleitung der Mittheilung an die Brasilianische bzw. Spanische Regierung hieher
vorzulegen, unter Anwendung des für Ausführung der betreffenden Bestimmung in den
Auslieferungsverträgen mit Italien, der Schweiz, Belgien und Luxemburg vorgeschriebenen
Formulars (Regierungsblatt von 1870 Seite 161; von 1874 Seite 224; von 1875 Seite 401;
von 1877 Seite 62).
Stuttgart, den 1. Februar 1879.
Faber.
Berichtigung.
In Nro. 2 Seite 7 sollte es in der Ueberschrift zu Art. 18 statt „Hilfsrichter“ heißen: „Hülfsrichter."
Gedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele.)