Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  27.  Januar  1879.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

Versügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  des  Art.  17  des  Auslieferungsvertrags
zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Brasilien  vom  17.  Leptember  1377,  und  des  Art.  16  des  Auslieserungsvertrags
  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Spanien  vom  2.  Mai  1378.

Vom  1.  Februar  1879.

Zu  Vollziehung  des  Art.  17  des  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und  Brasilien  am
17.  September  1877  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  (Reichsgesetzblatt  von  1878
Seite  293  ff.)  und  des  Art.  16  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  deutschen  Reiche
und  Spanien  vom  2.  Mai  1878  (Reichsgesetzblatt  von  1878  Seite  213  ff.)  werden  die
diesseitigen  Behörden  angewiesen,  die  Straferkenntnisse,  welche  von  ihnen  wegen  Verbrechen
oder  Vergehen  gegen  Angehörige  des  Kaiserreichs  Brasilien,  beziehungsweise  des  Königreichs
  Spanien  erlassen  werden,  alsbald  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils  Behufs
der  Einleitung  der  Mittheilung  an  die  Brasilianische  bzw.  Spanische  Regierung  hieher
vorzulegen,  unter  Anwendung  des  für  Ausführung  der  betreffenden  Bestimmung  in  den
Auslieferungsverträgen  mit  Italien,  der  Schweiz,  Belgien  und  Luxemburg  vorgeschriebenen
Formulars  (Regierungsblatt  von  1870  Seite  161;  von  1874  Seite  224;  von  1875  Seite  401;
von  1877  Seite  62).

Stuttgart,  den  1.  Februar  1879.
Faber.

Berichtigung.
In  Nro.  2  Seite  7  sollte  es  in  der  Ueberschrift  zu  Art.  18  statt  „Hilfsrichter“  heißen:  „Hülfsrichter."
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  Chr.  Scheufele.)