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Reichs-Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den Landgerichten und über die be-
sonderen Prozeßarten Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung in der
Berufungs= und Beschwerde-Instanz sind die Richter der ersien Instanz ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die durch die Art. 65,
66 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der Gerichtsbarkeit des Königs vor-
behaltenen Angelegenheiten.
Art. 2.
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zengen durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet, vor demselben leisten sie den Eid als
Partei. Die Bestimmung des §. 322 der Reichs-Civilprozeßordnung findet hiebei keine
Anwendung.
Gemeindegerichte.
Art. 3.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswerth
in Gemeinden 1. Klasse 50 J4,
in Gemeinden II. Klasse 40 4¾4,
in Gemeinden III. Klasse 30 J
nicht übersteigt, sind von den Gemeindebehörden (Gemeindegerichten) zu entscheiden, wofern
der Kläger und der Beklagte in der Gemeinde den Wohnsitz (§§. 12—14, 17 der Reichs-
Civilprozeßordnung) oder eine Niederlassung (§. 22) oder im Sinn der 88. 18, 21 den
Aufenthalt haben. Die Werthsberechnung des Streitgegenstandes richtet sich nach den
§§. 3—9 der Reichs-Civilprozeßordnung.
Dingliche Klagen in Betreff unbeweglicher Sachen, welche außerhalb des Gemeinde-
bezirks gelegen sind, sowie Ansprüche aus Wechseln sind von der Zuständigkeit der Ge-
meindegerichte ausgeschlossen; auch sind dieselben für die Feststellung streitig gebliebener
Konkursforderungen (Konkursordnung §. 134 Abf. 5, 6) nicht zuständig.
In Rechtsstreitigkeiten, welche nach der Bestimmung des Abs. 1 von den Gemeinde-
gerichten zu entscheiden sind, können die ordentlichen Gerichte ihre Unzuständigkeit von
Amtswegen aussprechen. Das Urtheil eines ordentlichen Gerichts kann nicht aus dem