Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Reichs-Civilprozeßordnung  über  das  Verfahren  vor  den  Landgerichten  und  über  die  besonderen
  Prozeßarten  Anwendung.  Von  der  Mitwirkung  an  der  Entscheidung  in  der
Berufungs=  und  Beschwerde-Instanz  sind  die  Richter  der  ersien  Instanz  ausgeschlossen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  durch  die  Art.  65,
66  des  Königlichen  Hausgesetzes  vom  8.  Juni  1828  der  Gerichtsbarkeit  des  Königs  vorbehaltenen
  Angelegenheiten.

Art.  2.

Das  Staatsoberhaupt  kann  nicht  als  Zeuge  aufgerufen  werden.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  werden  als  Zengen  durch  den  Präsidenten
des  Oberlandesgerichts  vernommen  und  vereidet,  vor  demselben  leisten  sie  den  Eid  als
Partei.  Die  Bestimmung  des  §.  322  der  Reichs-Civilprozeßordnung  findet  hiebei  keine
Anwendung.

Gemeindegerichte.

Art.  3.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand

an  Geld  oder  Geldeswerth

in  Gemeinden  1.  Klasse  50  J4,

in  Gemeinden  II.  Klasse  40  4¾4,

in  Gemeinden  III.  Klasse  30  J
nicht  übersteigt,  sind  von  den  Gemeindebehörden  (Gemeindegerichten)  zu  entscheiden,  wofern
der  Kläger  und  der  Beklagte  in  der  Gemeinde  den  Wohnsitz  (§§.  12—14,  17  der  Reichs-Civilprozeßordnung)
  oder  eine  Niederlassung  (§.  22)  oder  im  Sinn  der  88.  18,  21  den
Aufenthalt  haben.  Die  Werthsberechnung  des  Streitgegenstandes  richtet  sich  nach  den
§§.  3—9  der  Reichs-Civilprozeßordnung.

Dingliche  Klagen  in  Betreff  unbeweglicher  Sachen,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  gelegen  sind,  sowie  Ansprüche  aus  Wechseln  sind  von  der  Zuständigkeit  der  Gemeindegerichte
  ausgeschlossen;  auch  sind  dieselben  für  die  Feststellung  streitig  gebliebener
Konkursforderungen  (Konkursordnung  §.  134  Abf.  5,  6)  nicht  zuständig.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  der  Bestimmung  des  Abs.  1  von  den  Gemeindegerichten
  zu  entscheiden  sind,  können  die  ordentlichen  Gerichte  ihre  Unzuständigkeit  von
Amtswegen  aussprechen.  Das  Urtheil  eines  ordentlichen  Gerichts  kann  nicht  aus  dem