Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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und, wofern der Streit in anderer Weise zur Erledigung kommt, die Art der Erledi- 
gung aufzunehmen sind. 
Die Entscheidung erstreckt sich auf die Kosten. Die Parteien können nur baare 
Auslagen und entgangenen baaren Arbeitsverdienst aufrechnen. Gebühren und Reise- 
kosten eines Bevollmächtigten oder Beistandes sind von der Aufrechnung ausgeschlossen. 
Gerichtsgebühren sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften anzusetzen. 
Die Entscheidung ist in der Regel sofort mündlich zu verkünden und die Verkün- 
dung im Protokoll zu vermerken. Ist die Partei, gegen welche die Entscheidung ergeht, 
bei der Verkündung abwesend und nicht vertreten, so ist ihr dieselbe durch Behändigung 
einer schriftlichen Ausfertigung bekannt zu machen. 
Art. 7. 
Die Behändigung der Ladungen, sowie in Fällen des Art. 6 Abs. 8 der Entschei- 
dungen erfolgt von Amtswegen am Sitze des Gemeindegerichts gegen einfache Empfangs- 
bescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die amtliche Beurkundung der Uebergabe 
ersetzt wird. 
Die 8§8§. 157 Abs. 1, 3, 158, 159, 165 Abs. 1, 166, 168, 170 der Reichs-Civilprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. 
Ist hienach die Behändigung am Sitze des Gemeindegerichts nicht ausführbar, so 
ist das Schriftstück der Partei durch Postsendung mit Behändigungsschein nach ihrem 
Aufenthaltsort zu übermitteln. 
Ist auch die letztere Art der Behändigung nicht ausführbar, so ruht das Verfahren 
und ist die Gegenpartei hievon zu benachrichtigen; die letztere ist jedoch nicht gehindert, 
den Rechtsstreit wegen des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg einzuleiten. 
Art. 8. 
Gegen die Entscheidung des Gemeindegerichts steht den Parteien binnen der Noth- 
frist von zehn Tagen die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg offen. Durch die- 
selbe verliert auch der dem Gegner ungünstige Theil der Entscheidung seine Wirkung. 
Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, für die Partei, welcher 
nach Art. 6 Abs. 8 die Entscheidung in schriftlicher Ausfertigung zu behändigen ist, mit 
der Behändigung. Wenn jedoch erst nachher einer der in §. 543 Nr. 2, 4, 5 der Reichs- 
Civilprozeßordnung bezeichneten Fälle zur Kenntniß einer Partei gekommen ist, so kann
	        
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