Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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dieselbe noch binnen zehn Tagen nach erlangter Kenntniß die Berufung auf den ordent- 
lichen Rechtsweg erheben. 
Die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg ist schriftlich bei dem Gemeindegericht 
oder mündlich zum Protokolle des Vorstands zu erheben, über die erhobene Berufung ist 
der Partei Bescheinigung, dem Gegner Nachricht zu ertheilen. 
Gegen die Versäumung der Nothfrist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand (Reichs-Civilprozeßordnung §§. 211 Abs. 1, 212, 214 Abs. 1 Satz 2, 215, 216) 
statt, wobei die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzuwenden sind. 
Das ordentliche Gericht, welches nach erfolgter Erhebung der Berufung auf den 
Rechtsweg mit der Sache befaßt wird, hat von Amtswegen zu prüfen, ob diese Berufung 
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei, und, mangelt es an einem dieser Er- 
sordernisse, dieselbe als unzuläßig zu verwerfen. 
Die Entscheidung des ordentlichen Gerichts erstreckt sich auf die Kosten des gemeinde- 
gerichtlichen Versahrens. 
Art. 9. 
Die Entscheidungen der Gemeindegerichte sind vorläufig vollstreckbar. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung der Entscheidung dem Schuldner 
einen unersetzlichen Nachtheil bringen würde, so ist auszusprechen, daß dieselbe nicht vor- 
läufig vollstreckbar sei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann von einer vorgängigen Sicher- 
heitsleistung abhängig gemacht werden. Auch hat das Gemeindegericht dem Schuldner 
auf dessen Antrag nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Voll- 
streckung abzuwenden. 
Gegen die vorbezeichneten Anordnungen des Gemeindegerichts findet die Beschwerde 
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht seinen Sitz hat, nach Maß- 
gabe der §§. 530—538 der Reichs-Civilprozeßordnung statt. 
Im Fall der Erhebung der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg findet bei dem 
ordentlichen Gerichte der §. 647 der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 10. 
Der obsiegenden Partei ist zum Behuf der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare 
Ausfertigung der Entscheidung des Gemeindegerichts von dem Vorstand zu ertheilen 
(Reichs-Civilprozeßordnung §§. 662, 663). Derselbe ertheilt die vollstreckbare Ausfertig-
	        
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