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Führung von Prozessen einzuholen (8. 31 der revidirten Vorschriften für Pfleger vom
26. Juni 1843, Reg.-Bl. S. 435), wird hiedurch nicht berührt.
In Absicht auf Vergleiche hat es bei dem bestehenden Recht (Art. 20 des Gesetzes
über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843, 8. 31 der revidirten Vorschriften für Pfleger)
sein Bewenden.
Offenbarungseid.
Art. 16.
Wenn Jemand verbunden ist, einen Inbegriff von Sachen oder Rechten ganz oder
zu einem bestimmten Antheil anzuzeigen, oder über ihren Bestand Auskunft zu geben,
so muß er auf Verlaugen desjenigen, welcher sein rechtliches Interesse hierbei nachweist,
den Offenbarungseid darüber ablegen, daß er alles, was er anzuzeigen oder worüber
er Auskunft zu geben gehabt, vollständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen
habe. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorste-
henden Eidesnorm beschließen.
Der Anspruch auf Ablegung des Offenbarungseides ist im Civilprozeßverfahren zu
verfolgen.
Die Klage ist auch von Amtswegen zu verwerfen, wenn der Anspruch nicht nur auf
keine Weise bescheinigt, sondern auch eine Verheimlichung von Vermögensbestandtheilen
durch den Beklagten nach den Umständen als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist.
Die Klage verjährt in einem Jahre von dem Zeitpunkte der Solennisation der Thei-
lung oder der Uebergabe des Pflegschaftvermögens, in anderen Fällen von dem Zeitpunkte,
an welchem der Kläger Kenntniß von dem Bestand des betreffenden Vermögens er-
halten hat.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den reichsgesetzlich ge-
regelten Offenbarungseid in Vollstreckungs= und Konkursfällen (Reichs-Civilprozeßord=
nung 88. 711, 769, Konkursordnung §. 115).
Entmündigung von Verschwendern.
· Art. 17.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das der Eutmündigung von Verschwendern vor-
aufgehende vorbereitende Verfahren (Landrecht 11. 30. §. 1, Landesordnung von 1621
Tit. 46 8§. 3, 4, Generalreskript vom 12. Juni 1730 und 14. April 1781, K. Verord-