Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die betreffenden Ordnungsstrafen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung, 
in diesem Fall aber nur verhängt werden, nachdem den Betheiligten Gelegenheit gegeben 
worden ist, binnen einer anberaumten Frist sich schriftlich oder zum Protokoll des Ge- 
richtsschreibers wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Anordnung zu verantworten. Wo 
es sich um Ueberwindung eines Ungehorsams handelt, ist sogleich in der Entscheidung, 
durch welche die Ordnungsstrafe verhängt wird, eine abermalige Ordnungsstrafe für den 
Fall fortdauernden Ungehorsams, beziehungsweise des erneuten Zuwiderhandelus anzu- 
drohen, auch, wenn die betreffende Vorschrift auf ein Handeln gerichtet ist, eine Frist zur 
Befolgung derselben anzuberaumen. 
Gegen die Entscheidung, durch welche eine Ordnungsstrafe verhängt wird, findet so- 
fortige Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung statt. 
Ueber die Beschwerde, welche aufschiebende Wirkung hat, entscheidet das Oberlandesgericht. 
Aufgebotsverfahren. 
Art. 20. 
Die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren 
finden, insoweit ein solches nach den Landesgesetzen überhaupt zuläßig ist, nur auf die 
gerichtliche Kraftloserklärung von Urkunden Anwendung. Im Uebrigen verbleibt es 
bezüglich der zuläßigen Aufgebote bei den diesfalls bestehenden Normen. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften in Betreff der gerichtlichen Kraftloserklärung von 
Urkunden sind in den Gesetzen vom heutigen Tage enthalten. 
Zwangsvollstreckung. 
Art. 21. 
Gegen den Staat, die Amtskörperschaften, Gemeinden und andere Kommunalverbände, 
sowie gegen solche Körperschaften, deren Vermögen durch Staatsbehörden verwaltet wird, 
darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen erst beginnen, nachdem von derselben die Behörde, welche den Schuldner zu 
vertreten berufen ist, Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum von vier Wochen 
verflossen ist. 
Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der betreffenden 
Behörde zu bescheinigen.
	        
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