Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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a) Prozesse. 
Art. 35. 
Prozesse, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung bei den 
Gemeindegerichten anhängig geworden sind (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 
Art. 878 Abs. 2, 3), werden von denselben nach den bisherigen Gesetzen erledigt. 
Das Urtheil unterliegt der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg nach Maßgabe 
des Art. 8. 
Gegen Urtheile der Gemeindegerichte, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs- 
Civilprozeßordnung verkündigt worden sind, findet die Nichtigkeitsklage nach den bisherigen 
Gesetzen statt. 
Das über die Nichtigkeitsklage ergehende Urtheil kann nur mit der Nichtigkeitsklage 
oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar in der Art, wie wenn 
das Amtsgericht in erster Instanz erkannt haben würde, angefochten werden. 
Art. 36. 
Prozesse erster Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung 
bei den Oberamtsgerichten anhängig geworden sind, werden von den Amtsgerichten nach 
den bisherigen Gesetzen erledigt; es finden jedoch die Bestimmungen der Civilprozeßordnung 
vom 3. April 1868 über die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch eine Vor- 
verhandlung (Art. 626—635) keine Anwendung mehr. 
Gegen amtsgerichtliche Urtheile in Sachen der vorbezeichneten Art finden die Rechts- 
mittel der Berufung und der Nichtigkeitsklage nach den bisherigen Gesetzen statt. 
Die über Nichtigkeitsklagen ergehenden Urtheile der Landgerichte können nur mit 
der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar 
dergestalt, wie wenn das Landgericht als Berufungsgericht erkannt haben würde, ange- 
fochten werden; gegen Berufungsurtheile der Landgerichte können die nach den bisherigen 
Gesetzen zuläßigen Rechtsmittel bei dem Oberlandesgerichte erhoben werden. 
Diese Bestimmungen (Abs. 2, 3) finden auch Anwendung auf diejenigen Sachen, 
in welchen schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung ein der Rechtskraft 
fähiges Urtheil eines Oberamtsgerichts verkündigt worden ist. 
Art. 37. 
Prozesse erster Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung
	        
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