Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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bei den Civilkammern der Kreisgerichtshöfe anhängig geworden sind, werden von den 
Civilkammern der Landgerichte nach den bisherigen Gesetzen erledigt. 
Gegen landgerichtliche Urtheile in Sachen der vorbezeichneten Art finden die Rechts- 
mittel der Berufung und der Nichtigkeitsklage nach den bisherigen Gesetzen bei dem 
Oberlandesgerichte statt. 
Die über Nichtigkeitsklagen ergehenden Urtheile, sowie die an Stelle des Ober- 
tribunals ergehenden Berufungsurtheile des Oberlandesgerichts können nur mit der 
Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar in allen 
Fällen dergestalt, wie wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erkannt haben 
würde, angefochten werden. Gegen die an Stelle des Landesoberhandelsgerichts ergehenden 
Berufungsurtheile des Oberlandesgerichts kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage 
nach den bisherigen Gesetzen bei dem Oberlandesgerichte selbst erhoben werden. 
Diese Bestimmungen (Abs. 2, 3) finden auch Anwendung auf diejenigen Sachen, 
in welchen schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung ein der Rechtskraft 
fähiges Urtheil der Civilkammer eines Kreisgerichtshofs in erster Instanz verkündigt 
worden ist. 
Art. 33. 
Prozesse höherer Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung 
bei dem Obertribunal und dem Landesoberhandelsgericht, oder bei den Civilkammern 
der Kreisgerichtshöfe anhängig geworden sind, werden von dem Oberlandesgericht, 
beziehungsweise — an Stelle der Civilkammern der Kreisgerichtshöfe — von den Civil- 
kammern der Landgerichte nach den bisherigen Gesetzen erledigt. 
Bezüglich der Rechtsmittel gegen die in Sachen der vorbezeichneten Art ergehenden 
Urtheile der Landgerichte und des Oberlandesgerichts finden die Bestimmungen der 
Art. 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 Anwendung. 
Gegen der Rechtskraft fähige Urtheile höherer Instanz des Landesoberhandelsgerichts 
oder der Civilkammer eines Kreisgerichtshofs, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs- 
Civilprozeßordnung zur Verkündigung gelangt sind, können die nach den bisherigen 
Gesetzen zuläßigen Rechtsmittel bei dem Oberlandesgerichte erhoben werden. 
Vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung verkündigte Urtheile höherer 
Instauz des Obertribunals können nur mit der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage
	        
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