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bei den Civilkammern der Kreisgerichtshöfe anhängig geworden sind, werden von den
Civilkammern der Landgerichte nach den bisherigen Gesetzen erledigt.
Gegen landgerichtliche Urtheile in Sachen der vorbezeichneten Art finden die Rechts-
mittel der Berufung und der Nichtigkeitsklage nach den bisherigen Gesetzen bei dem
Oberlandesgerichte statt.
Die über Nichtigkeitsklagen ergehenden Urtheile, sowie die an Stelle des Ober-
tribunals ergehenden Berufungsurtheile des Oberlandesgerichts können nur mit der
Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar in allen
Fällen dergestalt, wie wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht erkannt haben
würde, angefochten werden. Gegen die an Stelle des Landesoberhandelsgerichts ergehenden
Berufungsurtheile des Oberlandesgerichts kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage
nach den bisherigen Gesetzen bei dem Oberlandesgerichte selbst erhoben werden.
Diese Bestimmungen (Abs. 2, 3) finden auch Anwendung auf diejenigen Sachen,
in welchen schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung ein der Rechtskraft
fähiges Urtheil der Civilkammer eines Kreisgerichtshofs in erster Instanz verkündigt
worden ist.
Art. 33.
Prozesse höherer Instanz, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung
bei dem Obertribunal und dem Landesoberhandelsgericht, oder bei den Civilkammern
der Kreisgerichtshöfe anhängig geworden sind, werden von dem Oberlandesgericht,
beziehungsweise — an Stelle der Civilkammern der Kreisgerichtshöfe — von den Civil-
kammern der Landgerichte nach den bisherigen Gesetzen erledigt.
Bezüglich der Rechtsmittel gegen die in Sachen der vorbezeichneten Art ergehenden
Urtheile der Landgerichte und des Oberlandesgerichts finden die Bestimmungen der
Art. 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 Anwendung.
Gegen der Rechtskraft fähige Urtheile höherer Instanz des Landesoberhandelsgerichts
oder der Civilkammer eines Kreisgerichtshofs, welche vor dem Inkrafttreten der Reichs-
Civilprozeßordnung zur Verkündigung gelangt sind, können die nach den bisherigen
Gesetzen zuläßigen Rechtsmittel bei dem Oberlandesgerichte erhoben werden.
Vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung verkündigte Urtheile höherer
Instauz des Obertribunals können nur mit der Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage