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Art. 4.
Die Bestimmung des 8. 701 der Reichs-Civilprozeßordnung findet auch in den Fällen
des Art. 1 Abs. 2, sowie der Art. 2 und 3 Anwendung.
Art. 5.
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshand=
lungen bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen gehören, können zum Pro-
tokolle oder in schriftlicher Ausfertigung erlassen werden. Auf die Behändigung der letz-
teren am Sitze der Vollstreckungsbehörde findet die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1, 2
des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Den
Betheiligten, welchen am Sitze der Vollstreckungsbehörde nicht behändigt werden kann, ist
das Schriftstück durch eingeschriebene Postsendung nach ihrem Wohnort oder Aufenthalts-
ort zu übermitteln, in welchem Falle die Behändigung mit der Aufgabe zur Post als
bewirkt anzusehen ist, selbst wenn das Schriftstück als unbestellbar zurückkommt. Ist der
Wohnort und Aufenthaltsort eines Betheiligten unbekannt, so genügt die Anheftung des
Schriftstücks an die Tafel der Ortsbehörde.
Art. 6.
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt, soweit nicht Art. 31
Abs. 1 und 2 etwas Anderes bestimmt, durch Zwangsverkauf.
Dem Schuldner kann eine Frist zum Selbstverkaufe von Liegenschaften nur mit Zu-
stimmung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers gegeben werden; auch dürfen ohne
Einwilligung des letzteren keine andere Verkaufsbedingungen verabredet werden, als solche,
welche bei der Zwangsvollstreckung zulässig sind. Der abgeschlossene Verkauf ist der Voll-
streckungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 7.
Die Vollstreckungsbehörde hat, wofern nicht schon von dem Vollstreckungsgerichte Ver-
fügung hierüber getroffen ist, binnen der Frist von zwei Wochen nach erfolgter Anord-
nung der Zwangsvollstreckung die zum Verkaufe zu bringenden Grundstücke zu bestimmen.
Steht dem Gläubiger ein Unterpfandsrecht zu, so ist die Auswahl, wofern der Gläu-
biger nicht Befriedigung aus andern Grundstücken verlangt hat, unter den ihm verhaf-
teten Grundstücken nach Maßgabe der Art. 98 ff. des Pfandgesetzes vom 15. April 1825
zu treffen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht nicht zu, so ist die Auswahl zu-
nächst auf die nicht verpfändeten Grundstücke zu richten. Hat der Schuldner überhaupt