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pitals und der laufenden Zinsen oder aus den Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens
sich ergeben.
Art. 12.
Der Verkaufstermin ist zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens einer Woche,
in dem Orte, zu dessen Gemeindeverband das Grundstück gehört, und, wenn die Voll-
streckungsbehörde ihren Sitz an einem andern Ort hat, auch in diesem Orte auf orts-
übliche Weise bekannt zu machen.
Sollen Güter von größerem Umfange, Fabriken, große Wirthschaften u. dergl. ver-
kanft werden, so ist überdies die zweimalige Bekanntmachung in dem Amtsblatt des Be-
zirks und in einem andern verbreiteten öffentlichen Blatte erforderlich. Die Unterlas-
sung dieser letzteren Bekanntmachung begründet jedoch keine Ungiltigkeit des Verfahrens.
Art. 13.
Das zum Verkauf ausgesetzte Grundstück ist in dem Orte der gelegenen Sache zum
Aufstreich zu bringen. Jedoch ist dem Ermessen der Vollstreckungsbehörde überlassen, die
Vornahme der Ausstreichsverhandlung an ihrem Sitze in dem Fall anzuordnen, wenn das
zu verkaufende Grundstück in der Nähe gelegen und wenn zugleich zu erwarten ist, daß
an diesem Ort eine größere Zahl von Kaufsliebhabern sich einfinden werde.
Die Aufstreichsverhandlung muß unter Leitung der Verkaufskommission vor sich gehen,
welche aus dem Bezirksnotar, oder dem Ortsvorsteher, oder dem Rathsschreiber des Orts,
au welchem der Aufstreich stattfindet und aus einem Mitgliede des betreffenden Gemeinde-
raths besteht.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1853
(Regierungsblatt S. 244) entsprechende Anwendung.
Art. 14.
Bei dem Zwangsverkaufe ist soviel als möglich die baare Zahlung dos vollen Kauf-
preises zu bedingen.
Kann solches ohne wesentlichen Nachtheil nicht geschehen, so ist dem Käufer die baare
Zahlung wenigstens eines Viertheils des Kaufschillings anzubedingen und sind für die
allmählige Entrichtung des Angeborgten Fristen, in der Regel nicht über die Dauer von
drei Jahren, zu bewilligen, die Zieler aber in jedem Falle verzinslich zu bestimmen.
Bei jedem Zwangsverkaufe ist, wenn nicht baare Bezahlung des Kaufschillings er-