Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Nach dem Schlusse des ersten Verkaufstermins ist der Beitritt weiterer Gläubiger 
zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr zuzulassen. 
Art. 16. 
Von dem ersten Verkaufstermin an, mag an demselben ein Angebot erfolgt sein oder 
nicht, lauft den Betheiligten eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung eines Käufers 
oder bessern Käufers. Als Käufer ist nur derjenige zuzulassen, welcher sich für sein An- 
gebot sogleich verbindlich erklärt und gemäß Art. 15 Sicherheit leistet. 
Das Angebot ist zum Versteigerungsprotokolle zu erklären und von dem Käufer und 
dem Ortsvorsteher oder Rathsschreiber zu unterzeichnen. Hiedurch wird der Meistbietende 
des ersten Verkaufstermins frei. Der Käufer bleibt an sein Angebot gebunden, bis ein 
höheres erfolgt oder die Ertheilung des Zuschlagsbescheides verweigert ist. 
Ist in dem ersten Termin ein Angebot, innerhalb der zweiwöchigen Frist aber kein 
Nachgebot erfolgt, so hat es bei dem Ergebnisse des ersten Aufstreichs sein Bewenden. 
In allen anderen Fällen ist sofort nach Umfluß der zweiwöchigen Frist ein zweiter 
Verkaufstermin anzuberaumen, bei dessen Ergebnisse es sein Bewenden behält. 
Der zweite Verkaufstermin ist dergestalt zu bestimmen, daß zwischen der Anberau- 
mung und dem Termine ein Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Wochen 
in der Mitte liegt. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Art. 10, 12—14, 15 
Abs. 1—4 auch auf den zweiten Verkaufstermin Anwendung. Von demselben sind auch 
die beigebrachten Käufer zu benachrichtigen, doch begründet die Unterlassung dieser Be- 
nachrichtigung keine Ungiltigkeit des Verfahrens. 
Erfolgt auch bei der zweiten Aufstreichsverhandlung kein Angebot, so ist das Zwangs- 
vollstreckungsverfahren beendigt. 
Art. 17. 
Von dem Ergebnisse eines jeden Verkaufstermins sind die nicht erschienenen Bethei- 
ligten durch die Vollstreckungsbehörde zu benachrichtigen; jedoch begründet die Unterlassung 
dieser Benachrichtigung keine Ungiltigkeit des Verfahrens. 
Art. 18. 
Ist kein weiterer Aufstreich zulässig, so hat die Vollstreckungsbehörde binnen der Frist 
von zwei Wochen das zum Verkauf gebrachte Grundstück dem Käufer endgiltig zuzuschlagen. 
Hievon sind der Käufer und der Schuldner zu benachrichtigen. 
In dem Zuschlagsbescheide sind die Art und die Fristen der Zahlung des Kaufschillings,
	        
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