Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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der Vorbehalt des Pfandrechts bis zu dessen vollständiger Tilgung und die etwaigen be- 
sonderen Vertragsbestimmungen aufzunehmen. 
Art. 19. 
Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen der Verkauf zu Stande gekommen ist, 
so ist der Kontrakt auch für den Käufer vor dem Eintritt des gerichtlichen Erkenntnisses 
verbindend, und es kann weder ein Recht der Reue ausgeübt, noch der Vertrag aus dem 
Grunde übermäßiger Verletzung angefochten werden. 
Art. 20. 
Erfolgt vor der Eröffnung des Zuschlagsbescheids an den Käufer die baare und voll- 
ständige Befriedigung der Gläubiger, auf deren Antrag von dem Vollstreckungsgerichte 
die Zwangsvollstreckung angeordnet oder deren Beitritt zu dem Zwangsvollstreckungsver= 
fahren von demselben zugelassen worden ist, und wird zugleich der Betrag der durch das 
Verfahren und die Verwaltung verursachten Kosten baar erlegt, so wird der Verkauf rück 
gängig gemacht und das Verfahren unter Benachrichtigung der übrigen betheiligten Gläu- 
biger und des Käufers aufgehoben. 
Art. 21. 
Wenn das Angebot den Betrag der Forderungen der dem betreibenden Gläubiger 
vorgehenden Realgläubiger (Art. 22 Abs. 2) nicht übersteigt, so ist der Zuschlag ohne die 
Zustimmung der letzteren nicht zu ertheilen. 
Art. 22. 
Aus den Erträgnissen und Erlösen der verkauften Grundstücke sind vorab die Kosten 
des Verfahrens und die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung 
der Masse zu berichtigen, wobei jedem Grundstücke die dasselbe betreffenden besonderen 
Kosten aufzurechnen sind. 
Sodann sind die Forderungen der Realgläubiger nach folgender Rangordnung zu 
berichtigen: 
1) die den Schuldner als Besitzer des Grundstücks treffenden Staats-, Amtskörper- 
schafts- und Gemeindeabgaben, und zwar die nach der Vollstreckungsverfügung 
(Art. 8) fällig werdenden sammt den Rückständen des vergangenen Jahrs; 
2) die den Schuldner als Besitzer des Grundstücks treffenden Brandschadensbeiträge 
und zwar die nach der Vollstreckungsverfügung fällig werdenden sammt den von 
der letzten Brandschadensumlage herrührenden Rückständen; 
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