Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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diese sofort durch Ausbezahlung der eingegangenen Massenmittel und Ausfolge von Aus- 
zügen aus der Verweisung zur Vollziehung zu bringen. 
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort 
zu erklären. Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt, oder 
kommt anderweitig eine Einigung zu Stande, so ist die Verweisung demgemäß zu be- 
richtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Vollziehung der Ver- 
weisung insoweit, als dieselbe durch den Widerspruch nicht getroffen wird. 
Gegen einen Gläubiger oder gegen den Schuldner, welcher in dem Termine weder 
erschienen ist, noch vor dem Termine bei der Vollstreckungsbehörde Widerspruch erhoben 
hat, wird angenommen, daß er mit der Vollziehung der Verweisung einverstanden sei. 
Ist der bei einem Widerspruch betheiligte Gläubiger oder Schuldner in dem Termine 
nicht erschienen, so wird angenommen, daß der Widerspruch von dem Ausgebliebenen nicht 
als begründet anerkannt werde. 
Der widersprechende Gläubiger oder Schuldner muß ohne vorherige Aufforderung 
binnen der Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, der Voll- 
streckungsbehörde nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe 
(Reichs-Civilprozeßordnung 8. 757 Abs. 3). Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird 
die Vollziehung der Verweisung ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. Die 
Befugniß des Gläubigers oder des Schuldners, gegen den berücksichtigten Gläubiger einen 
Anspruch oder Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Voll- 
ziehung der Verweisung nicht ausgeschlossen. Den in dem Termine nicht erschienenen 
Gläubigern sind ihre Antheile durch den Verwalter auf ihre Kosten zu übersenden. 
Die Schlußrechnung des Verwalters gilt als anerkannt, soweit in dem Termine Ein- 
wendungen nicht erhoben werden. 
Nach Vollziehung der Verweisung hat die Vollstreckungsbehörde die Richtigstellung 
der öffentlichen Bücher zu bewirken. 
Art. 26. 
In einfachen Fällen kann von dem in den Art. 24, 25 vorgeschriebenen Termine 
Umgang genommen werden. 
Die Vollstreckungsbehörde hat die Verweisung durch Mittheilung von Auszügen den 
Betheiligten zu eröffnen. 
Die Vollziehung der Verweisung erfolgt, wenn und soweit binnen der Frist von
	        
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