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diese sofort durch Ausbezahlung der eingegangenen Massenmittel und Ausfolge von Aus-
zügen aus der Verweisung zur Vollziehung zu bringen.
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort
zu erklären. Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt, oder
kommt anderweitig eine Einigung zu Stande, so ist die Verweisung demgemäß zu be-
richtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Vollziehung der Ver-
weisung insoweit, als dieselbe durch den Widerspruch nicht getroffen wird.
Gegen einen Gläubiger oder gegen den Schuldner, welcher in dem Termine weder
erschienen ist, noch vor dem Termine bei der Vollstreckungsbehörde Widerspruch erhoben
hat, wird angenommen, daß er mit der Vollziehung der Verweisung einverstanden sei.
Ist der bei einem Widerspruch betheiligte Gläubiger oder Schuldner in dem Termine
nicht erschienen, so wird angenommen, daß der Widerspruch von dem Ausgebliebenen nicht
als begründet anerkannt werde.
Der widersprechende Gläubiger oder Schuldner muß ohne vorherige Aufforderung
binnen der Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, der Voll-
streckungsbehörde nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe
(Reichs-Civilprozeßordnung 8. 757 Abs. 3). Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird
die Vollziehung der Verweisung ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. Die
Befugniß des Gläubigers oder des Schuldners, gegen den berücksichtigten Gläubiger einen
Anspruch oder Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Voll-
ziehung der Verweisung nicht ausgeschlossen. Den in dem Termine nicht erschienenen
Gläubigern sind ihre Antheile durch den Verwalter auf ihre Kosten zu übersenden.
Die Schlußrechnung des Verwalters gilt als anerkannt, soweit in dem Termine Ein-
wendungen nicht erhoben werden.
Nach Vollziehung der Verweisung hat die Vollstreckungsbehörde die Richtigstellung
der öffentlichen Bücher zu bewirken.
Art. 26.
In einfachen Fällen kann von dem in den Art. 24, 25 vorgeschriebenen Termine
Umgang genommen werden.
Die Vollstreckungsbehörde hat die Verweisung durch Mittheilung von Auszügen den
Betheiligten zu eröffnen.
Die Vollziehung der Verweisung erfolgt, wenn und soweit binnen der Frist von