207
Die nicht dem Departement des Innern angehörenden Verwaltungsbehörden haben
mit Erwirkung des Vollzuges ihrer Entscheidungen, soweit derselbe nicht durch Anwendung
der Amts= oder Strafgewalt bewirkt werden kann, den Ortsvorsteher zu beauftragen,
oder wofern es sich um andere als die in Art. 3 Abs. 3 genannten Vollstreckungsarten
handelt, an das Bezirksamt sich zu wenden.
Art. 13.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Art. 4, 5 und 6 dieses Gesetzes auch auf
die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden An-
wendung.
IV. Schlußbestimmungen.
Art. 14.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Reichs-Civilprozeßordnung in
Kraft.
Von demselben Zeitpunkt an tritt Art. 58 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege vom 16. Dezember 1876 außer Wirkung.
Ist schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung die Exekution ver-
fügt worden, so finden auf das weitere Verfahren bezüglich der Zwangsvollstreckung die
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Die vor jenem Zeitpunkt vorgenommenen Vollstreckungshandlungen sind nach den
bisherigen Gesetzen zu Ende zu führen.
Den vor jenem Zeitpunkt von den zuständigen Exekutionsbehörden ordnungsmäßig
vollzogenen Pfändungen und Beschlagnahmen kommt von da ab, wofern solche im Ueb-
rigen den Erfordernissen der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechen, die gleiche Rechts-
wirkung zu, als wenn der betreffende Gegenstand unter der Herrschaft dieses Gesetzes
gepfändet worden wäre.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber.
Auf Befehl des Königs:
Für den Cabinets-Chef
Griesinger.