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Geseh zur Ansführung der Reichs-Konkursorduung. Vom 18. August 1879.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs-
gesetzblatt S. 351) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsmi-
nisteriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Konkursverwalter.
Art. 1.
Die Gerichts= und Amtsnotare sind verbunden, der Ernennung zum Konkursver-
walter Folge zu leisten, wenn solche durch das vorgesetzte Amtsgericht als Konkursge-
richt erfolgt und von der Befugniß, dem Konkursverwalter die Leistung einer Sicher-
heit aufzulegen, abgesehen werden will.
Die Ernennung muß abgelehnt werden, wenn mit dem Konkursverfahren ein dem
Notar obliegendes amtliches Geschäft zusammentrifft, dessen Besorgung nach Maßgabe
der bestehenden Gesetze mit der Führung der Konkursverwaltung nicht vereinbar ist.
Der Ernennung, welche durch ein anderes Konkursgericht als das vorgesetzte Amts-
gericht erfolgt, dürfen die Gerichts-- und Amtsnotare nur nach eingeholter Ermächtigung
der obersten Dienstaufsichtsbehörde Folge leisten.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Art. 2. v
Das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Gerichte in Konkursen
bestimmte Blatt wird durch Verfügung des Justizministeriums bezeichnet.
Konkurseröffnung.
Art. 3.
Der Art. 19 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825 wird durch nachstehenden Ar-
tikel ersetzt:
Ist gegen einen Schuldner das Konkursverfahren eröffnet oder gemäß §. 98 Abs. 1
der Konkursordnung ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden, so hat die
Unterpfandsbehörde am Wohnort des Schuldners hievon sofort nach erlangter Kennt-
niß die erförderliche Bemerkung in das Unterpfandsbuch einzutragen.