Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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1825, des Art. 5 des Ergänzungsgesetzes vom gleichen Tage und der Art. 55, 57 Abf. 1, 
Abs. 2 erster Satz, 58, 59, 60, 61, 64 des Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828 zu. 
Die Bestimmungen der Art. 39—41 des Pfandgesetzes über Vermögensübergaben 
bleiben bezüglich des den Gläubigern des Abtretenden zustehenden Pfandrechtstitels un- 
berührt. 
Auseinandersetzung bei Erbschaften, welche mit der Rechtswohl- 
that des Inventars angetreten werden. 
Art. 9. 
Ist eine Erbschaft von den Erben oder auch nur einem derselben mit der Rechts- 
wohlthat des Inventars angetreten worden, so hat die Theilungsbehörde die Erbschafts- 
gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer 
anzuberaumenden Frist anzumelden. 
Die Aufforderung ist unter der Androhung zu erlassen, daß diejenigen, welche die 
Anmeldung versäumen, bei der in dem Auseinandersetzungsverfahren sich vollziehenden 
Befriedigung der bekannten Gläubiger nicht berücksichtigt werden und ihnen nach Durch- 
führung dieses Verfahrens lediglich noch das gesetzliche Absonderungsrecht (Art. 40 des 
Pfandgesetzes) vorbehalten bleiben würde. Auf die Bekanntmachung des Aufrufs findet 
die Bestimmung des §. 68 der Konkursordnung Anwendung. 
Sobald sich die Ueberschuldung des Nachlasses herausstellt, hat die Theilungsbehörde, 
wofern nicht die Eröffnung des Konkurses erfolgt oder beantragt ist, die Gläubiger durch 
öffentliche Bekanntmachung in der durch §. 68 der Konkursordnung bestimmten Weise von 
der Sachlage zu beuachrichtigen. Vor Ablauf von zwei Wochen nach Bewirkung dieser 
Bekanntmachung darf mit der Vertheilung des Nachlasses unter die Gläubiger nicht be- 
gonnen werden. 
Während der Dauer des Auseinandersetzungsverfahrens ist — unbeschadet der Be- 
fugniß der Theilungsbehörde zur Anordnung weiterer Sicherungsmaßregeln — der Erbe 
nicht berechtigt, erbschaftliche Grundstücke zu veräußern oder zu verpfänden, und dürfen 
solche auf den Namen des Erben nur mit dem entsprechenden Vorbehalt in den öffentli- 
chen Büchern übertragen werden. 
  
 
	        
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