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das Gesetz vom 5. September 1839 in Betreff der privatrechtlichen Folgen der
Verbrechen Art. 23—20,
das Notariatsgesetz vom 14. Juni 1843 Art. 7 A lit. b, B Nro. 1—3,
das Einführungsgesetz zum deutschen Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865,
Art. 41—43, 49—52, 62,
die Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 908—935,
das Gesetz, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts, vom 26. Dezember 1871
Art. 6—8,
außer Wirksamkeit.
Art. 18.
Die Bestimmungen der Art. 22, 23 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in
unbewegliches Vermögen (Anlage zum Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß-
ordnung) finden in den nach der Konkursordnung zu behandelnden Konkursen für und
wider Ansprüche, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, An-
wendung.
Art. 19.
In denjenigen Konkursen, in welchen schon vor dem Inkrafttreten der Konkursord-
nung die Vermögensuntersuchung angeordnet und diese Anordnung dem Schuldner oder
der Ortsbehörde eröffnet oder öffentlich bekannt gemacht worden ist, kommen die bishe-
rigen Gesetze zur Anwendung.
Die Besetzung der Amtsgerichte richtet sich bei den Schuldenliquidationen nach Art.
917 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868, wobei jedoch an die Stelle der zwei Ge-
richtszeugen zwei Mitglieder des Gemeinderaths der betreffenden Gemeinde zu treten ha-
ben, im Uebrigen nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Reichs-Civilprozeßordnung.
In Betreff der Rechtsmittel finden die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung
der Reichs-Civilprozeßordnung, Art. 36, entsprechende Anwendung.
Art. 20.
In denjenigen Konkursen, welche innerhalb zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Konkursordnung zur Eröffnung gelangen,
1) begründen die nach Maßgabe des Art. 40 Abs. 2 des Pfandentwicklungsgesetzes
vom 21. Mai 1828 durch Vormerkung in den Büchern einer öffentlichen Kasse erwor-
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