Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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benen Faustpfandrechte ein Vorrecht, in Höhe des Erlöses aus der Forderung, vor den 
in 8. 54 Nro. 5 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen; 
2) gewähren die nach Maßgabe des Art. 62 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum 
deutschen Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865 in Kraft erhaltenen Vorzugsrechte be- 
glaubigter Wechsel und Schuldverschreibungen ein Vorrecht vor den unbevorrechtigten Kon- 
kursforderungen; 
3) verbleibt den Ehefrauen wegen der in Art. 11 lil. c. des Prioritätsgesetzes vom 15. April 
1825 bezeichneten, vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung entstandenen Forde- 
rungen ein Vorrecht auf der Stufe der Nro. 5 des §. 54 der Konkursordnung, in Fäl- 
len der Konkurrenz mit den bevorrechtigten Forderungen der Kinder und Pflegbefohlenen 
nach Maßgabe des Grundsatzes des Art. 12 des Prioritätsgesetzes. 
Diese Vorrechte bleiben auch nach Umfluß des Zeitraums von zwei Jahren nach dem 
Inkrafttreten der Konkursordnung in Wirksamkeit, wenn sie zuvor durch gehörige Ein- 
tragung in die hiefür bestimmten Register gewahrt werden. Die Anordnungen in Betreff 
der Führung der Register und der für die Benützung derselben zu entrichtenden Gebühr wer- 
den im Wege Königlicher Verordnung erlassen. 
Art. 21. 
Die in §. 54 Nro. 5 der Konkursordnung festgesetzte Frist von zwei Jahren beginnt 
mit dem Inkrafttreten der Konkursordnung, wenn die Vermögensverwaltung schon früher 
beendigt worden ist. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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