Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 5. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag (Art. 1 Abs. 1 Nro. 1) zurückgewiesen 
wird, findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531—540 der Reichs-Civilprozeß= 
ordnung statt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Art. 6. 
Bei Papieren, welche, ohne daß Zins= oder Gewinnantheilscheine ausgegeben wären, 
unmittelbar zur wiederkehrenden Erhebung von Zinsen oder Gewinnantheilen berechtigen, 
finden die Bestimmungen der §§. 844 und 845 der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
Bei Papieren, auf welche die Bestimmungen der §§. 843—845 der Reichs-Civil= 
prozeßordnung und des Abs. 1 keine Anwendung leiden, findet, wenn die Verfallzeit un- 
gewiß ist, das Aufgebot in so lange nicht statt, bis die Verfallzeit eingetreten oder der 
Zeitpunkt ihres Eintritts gewiß ist. 
Bei Papieren, welche auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellt sind, 
ist, wenn für die Vorzeigung der Urkunde ein bestimmter Zeitraum offen gelassen ist, 
der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben jedenfalls dieser Zeitraum 
verflossen ist. 
Art. 7. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die 
Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebots- 
gerichts besteht, durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und durch 
dreimalige Einrückung in das von dem Justizministerium ein= für allemal zu bezeich- 
nende Blatt. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu 
wiederholten Malen erfolge. 
Der Aussteller ist aufzufordern, in den von ihm veröffentlichten Verzeichnissen ge- 
kündigter Inhaberpapiere auch diejenigen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher ein Aufgebot 
erlassen und das Verfahren noch nicht erledigt ist. 
Art. 8. 
Das Ausschlußurtheil, sowie ein auf die Anfechtungsklage ergangenes rechtskräftiges 
Urtheil, durch welches eine Kraftloserklärung aufgehoben wird, ist seinem wesentlichen
	        
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