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Inhalte nach durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in das
von dem Justizministerium zu bezeichnende Blatt (Art. 7 Abs. 1) bekannt zu machen.
Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Art. 9.
Nach erfolgter Kraftloserklärung ist derjenige, auf dessen Antrag dieselbe ausgesprochen
worden ist, die Ausfertigung einer neuen Urkunde auf seine Kosten, oder sofern die be-
treffende Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung von dem Aussteller zu fordern
berechtigt.
Durch die Kraftloserklärung einer Urkunde wird die Giltigkeit der dazu gehörigen
Zins= oder Gewinnantheilscheine nicht berührt.
Art. 10.
Wird einc Urkunde, wegen deren die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots er-
folgt ist, rechtzeitig dem Aufgebotsgerichte vorgelegt, so hat dasselbe die Urkunde gegen
Bescheinigung in einstweilige Verwahrung zu nehmen und sofort dem Antragsteller unter
Androhung des hienach bestimmten Rechtsnachtheils für den Versäumnißfall eine Frist
von einem Monat anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage gegen den letzten
Inhaber der Urkunde bei dem zuständigen Gerichte zu erheben gehalten ist.
Läßt der Antragsteller diese Frist, welche unerstrecklich ist, fruchtlos verstreichen,
so wird unter Aufhebung der etwa verfügten Zahlungssperre (Art. 1 Abs. 1 Nro. 3) die
Urkunde dem letzten Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben.
Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen des Aufgebotsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Art. 11.
Bezüglich des Antrags auf Verfügung der Zahlungssperre (Art. 1 Abs. 1 Nro. 2)
und des hiebei zu beobachtenden Verfahrens finden die Bestimmungen der Art. 4, 5, 10
und der 88. 824 Abs. 1, 840 der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Verfügung der Zahlungssperre besteht darin, daß dem Aussteller der Urkunde
die Auflage gemacht wird, er habe bei Vermeidung nochmaliger Leistung bis zu Austrag
der Sache die Zahlung oder die sonstige Leistung, wozu ihn die Urkunde verpflichtet, im
Anstande zu belassen und den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauftragten
Personen sofort die entsprechende Weisung zu ertheilen. Bezieht sich die Zahlungssperre