Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Inhalte nach durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in das 
von dem Justizministerium zu bezeichnende Blatt (Art. 7 Abs. 1) bekannt zu machen. 
Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 9. 
Nach erfolgter Kraftloserklärung ist derjenige, auf dessen Antrag dieselbe ausgesprochen 
worden ist, die Ausfertigung einer neuen Urkunde auf seine Kosten, oder sofern die be- 
treffende Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung von dem Aussteller zu fordern 
berechtigt. 
Durch die Kraftloserklärung einer Urkunde wird die Giltigkeit der dazu gehörigen 
Zins= oder Gewinnantheilscheine nicht berührt. 
Art. 10. 
Wird einc Urkunde, wegen deren die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots er- 
folgt ist, rechtzeitig dem Aufgebotsgerichte vorgelegt, so hat dasselbe die Urkunde gegen 
Bescheinigung in einstweilige Verwahrung zu nehmen und sofort dem Antragsteller unter 
Androhung des hienach bestimmten Rechtsnachtheils für den Versäumnißfall eine Frist 
von einem Monat anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage gegen den letzten 
Inhaber der Urkunde bei dem zuständigen Gerichte zu erheben gehalten ist. 
Läßt der Antragsteller diese Frist, welche unerstrecklich ist, fruchtlos verstreichen, 
so wird unter Aufhebung der etwa verfügten Zahlungssperre (Art. 1 Abs. 1 Nro. 3) die 
Urkunde dem letzten Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben. 
Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen des Aufgebotsgerichts können ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Art. 11. 
Bezüglich des Antrags auf Verfügung der Zahlungssperre (Art. 1 Abs. 1 Nro. 2) 
und des hiebei zu beobachtenden Verfahrens finden die Bestimmungen der Art. 4, 5, 10 
und der 88. 824 Abs. 1, 840 der Reichs-Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die Verfügung der Zahlungssperre besteht darin, daß dem Aussteller der Urkunde 
die Auflage gemacht wird, er habe bei Vermeidung nochmaliger Leistung bis zu Austrag 
der Sache die Zahlung oder die sonstige Leistung, wozu ihn die Urkunde verpflichtet, im 
Anstande zu belassen und den von ihm mit Einlösung der Urkunde etwa beauftragten 
Personen sofort die entsprechende Weisung zu ertheilen. Bezieht sich die Zahlungssperre
	        
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