Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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* 24. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Jausgegeben Stuttgart Freitag den 29. August 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend das Kleemeistereiwesen. Vom 21. August 1879. (Mit einer 
Beilage.) — Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Fleisch. 
Vom 21. August 1879. (Mit einer Beilage.) 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Kleemeistereiwesen. Vom 21. August 1879. 
(Mit einer Beilage.) 
Auf Grund des Art. 25 Ziffer 2 und Art. 51 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des Kgl. Staatsministe- 
riums ergangenen Höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
12. August l. J. verfügt, wie folgt: 
S. 1. 
Die Behandlung und das Verscharren gefallener oder wegen Krankheit getödteter 
Thiere, die Verwendung und Verwerthung der Abfälle von solchen, sowie die Anlegung 
und Besorgung von Wasenplätzen unterliegen, sofern nicht im Falle des Ausbruches der 
Rinderpest (Löserdürre) die dießbezüglichen reichsgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung 
zu kommen haben, den nachstehenden Vorschriften. 
8. 2. 
Von dem Umstehen oder der beabsichtigten Beseitigung abgängiger Pferde, Esel, 
Rindviehstücke, Ziegen, Schafe und Schweine sind die Eigenthümer verpflichtet, der
	        
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