Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 7. 
Ein an einer ansteckenden Krankheit gefallenes oder wegen einer solchen getödtetes 
Thier darf nur unter polizeilicher Aufsicht beseitigt und das Abledern und die Verwen- 
dung einzelner Ueberreste desselben, soweit solche die Viehschau überhaupt als zulässig 
erklärt, unter Beobachtung der in den nachstehenden 88. 8 bis 20 aufgeführten Vorsichts- 
maßregeln gestattet werden. 88 
Die Leichen von Thieren, welche an Milzbrand, an Wuth oder an Rotz und Wurm 
gelitten haben, sind bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung so aufzubewahren, zu bedecken 
(mit Stroh, Erde und dergleichen) und zu bewachen, daß eine Berührung derselben durch 
andere Thiere, insbesondere auch durch Fliegen und sonstige Insekten möglichst verhindert 
wird. 
8. 9 
Thiere, welche mit dem Milzbrand oder mit der Wuth behaftet gefallen sind oder 
getödtet wurden, müssen mit Haut und Haar auf dem öffentlichen Wasenplatz, nachdem 
die Haut kreuzweise in unbrauchbare Theile zerschnitten worden ist, eingegraben werden 
(vergl. §. 20.). 
Jede Verwerthung dieser Thierleichen oder einzelner Theile derselben ist verboten. 
8. 10. 
Das Abledern der Cadaver rotziger und wurmiger Pferde ist gestattet, hat jedoch 
auf der öffentlichen Abdeckerei (§. 21. Abs. 2) durch den Kleemeister oder unter dessen 
Aufsicht durch mit diesem Geschäft vertraute Personen, mit unverletzten und mit Oel 
oder Fett bestrichenen Händen zu geschehen, die Haut aber muß auf die Dauer von vier- 
undzwanzig Stunden in scharfe Kalklauge gelegt und dann dem Gerber übergeben, oder 
auf der Abdeckerei oder an einem sonstigen abgelegenen luftigen Orte getrocknet werden. 
Die Ueberreste sind, wenn sie nicht in nahe gelegenen chemischen Anstalten, Leim- 
siedereien u. s. w., in welchen ihre rasche Verarbeitung gesichert ist, verwendet werden 
können, zu verscharren (vergl. §. 20). Jede anderweitige Verwendung, insbesondere auch 
die Benützung des Fleisches als Futter für Thiere (Hunde, Schweine 2c.) ist verboten. 
S. 11. 
Schafe, welche an der Pockenseuche gefallen oder wegen dieser Krankheit getödtet 
worden sind, dürfen auf der öffentlichen Abdeckerei abgehäutet werden; es müssen jedoch
	        
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