Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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S. 20. 
Die Gruben für die zu verscharrenden Thiere und Thiertheile müssen von Wohn- 
gebäuden, Stallungen, Straßen, Brunnen, Quellen und Wasserleitungen gehörig ent- 
fernt und so tief sein, daß sie nicht von Hunden, Schweinen oder Wild ausgegraben 
werden können, und der Fäulnißprozeß auf die Umgebung nicht nachtheilig einwirkt; ins- 
besondere muß über den eingegrabenen größeren Thieren und Thiertheilen eine Erddecke 
von mindestens drei Fuß angebracht und diese muß festgestampft und eben gemacht sein. 
Ueberdieß müssen die Leichen von Thieren, welche an einer der in den 8§. 9 bis 11 
genannten ansteckenden Krankheiten gelitten haben, mit Erdöl, den Abgängen von Gas- 
fabriken 2c. übergossen und sodann mit Kalk bestreut, oder durch ein anderes chemisches 
Mittel so behandelt werden, daß die bei der Fäulniß sich entwickelnden Stoffe gleichfalls 
chemisch gebunden und zugleich die thierischen Ueberreste zu einer Benützung für sonstige 
Zwecke untauglich werden. Erst alsdann sind die Gruben mit Erde aufzufüllen und mit 
Dornen zu verwahren. 
Das Ausgraben verscharrter Thierleichen oder thierischer Ueberreste darf nur mit 
ortspolizeilicher Erlaubniß erfolgen. 
§. 21. 
Insoweit der Eigenthümer seine gefallenen oder getödteten Thiere selbst zu verwenden 
oder vorschriftsmäßig zu beseitigen nicht im Falle ist, tritt die polizeiliche Fürsorge der 
Gemeinde ein. 
Zu diesem Zwecke hat sie dafür zu sorgen, daß für den allgemeinen Gebrauch der 
Gemeinde ein Wasenplatz mit den erforderlichen Einrichtungen — Abdeckerei — zur 
Verfügung steht. Auch hat sie, wenn die Entfernung von der Abdeckerei die Bereit- 
haltung eines in größerer Nähe gelegenen Platzes für die Verscharrung von Thieren und 
Thiertheilen — Wasenplatzes — nothwendig macht, einen hiezu geeigneten Platz zu er- 
stellen. Zur Erfüllung dieser beider Obliegenheiten kann sich die Gemeinde mit Privaten 
oder mit anderen Gemeinden, vorbehältlich der Genehmigung des ihr vorgesetzten Ober- 
amts, verständigen. 
§. 22. 
Abdeckereien und Wasenplätze müssen den erforderlichen Raum und eine Bodenbe- 
schaffenheit haben, welche das Auswerfen tiefer Gruben gestattet. 
Sie sind abgelegen von Wohnungen, Viehställen, Straßen, Brunnen, Quellen und
	        
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