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Wasserleitungen, auch, wenn möglich, entfernt von Waiden, mit Rücksicht auf die herr-
schende Windrichtung und auf den Abzug des Wassers, mit thunlichster Vermeidung
sumpfigen Terrains zu wählen und, wo besondere Umstände dieß als erforderlich erscheinen
lassen, durch Einfriedigung gegen das Auswühlen der Thierleichen durch Schweine oder
Wild, sowie gegen heimliches Ausgraben thierischer Ueberreste zu sichern.
Den zur Zerlegung und Einscharrung von thierischen Ueberresten verwendeten Theil
der Abdeckerei-Anlage oder den als Verscharrungsstätte dienenden Theil des Wasenplatzes
anzusäen, anzupflanzen, abwaiden zu lassen, oder zu anderen, als den vorgenannten
Zwecken zu benützen, ist verboten; es kann jedoch unter Aufsicht der Ortspolizei die Ver-
wendung dieser Plätze zur Compostdüngerbereitung gestattet werden.
§. 23.
Ueber die Errichtung und Veränderung von Wasenplätzen hat das Oberamt nach
vorgängiger Vernehmung des Oberamtsphysikats und des Oberamtsthierarztes zu er-
kennen.
Hinsichtlich der Errichtung von Abdeckereien wird auf §§. 16 ff. der deutschen Ge-
werbeordnung vom 21. Juni 1869 verwiesen.
§S. 24.
Die Besorgung der Wasenplätze und Abdeckereien liegt den von den Gemeinden
nach §. 44 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 aufzustellenden und zu verpflich-
tenden Personen (Wasenmeister, Kleemeister) ob. Nur ein solcher Bewerber kann gewählt
werden, welcher die zu diesen Geschäften erforderliche Tüchtigkeit und sofern es sich um
die Versehung von Abdeckereien handelt, Fertigkeit in Vornahme von Thiersektionen und
Bekanntschaft mit den äußeren Kennzeichen ansteckender Thierkrankheiten besitzt; Thier-
ärzten ist, wenn immer thunlich, der Vorzug zu geben.
Ein von mehreren Gemeinden (§. 21) gewählter Wasenmeister oder Kleemeister wird
durch den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Markung der Wasenplatz oder
die Abdeckerei liegt, mittelst Handgelübdes verpflichtet.
Für eine Abdeckerei, welche von der Amtskorporation errichtet oder betrieben wird,
ist der Kleemeister durch die Amtsversammlung zu wählen und von dem Oberamt zu
verpflichten.
§. 25
Der Wasenmeister und der Kleemeister ist verpflichtet, auf das Verlangen der Eigen-