Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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thümer oder auf Weisung der Ortspolizeibehörde die abgängigen Thiere zu tödten, und 
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfügung die getödteten oder gefallenen Thiere abzu- 
holen, zu zerlegen, abzuledern und einzugraben. 
Bei Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, muß er wo mög- 
lich vor der Verscharrung hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige erstatten, wenn solche 
nicht gemäß der Ministerialverfügung vom 5. Februar 1872 schon erstattet ist. 
Etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse der Eigenthümer bei Beseitigung abgängiger 
Hausthiere sind von ihm zur alsbaldigen Kenntniß der Ortsbehörden zu bringen. 
§. 26. 
Der Wasenmeister und der Kleemeister wird für seine Verrichtungen von den be- 
treffenden Thierbesitzern, und wenn diese nicht auszumitteln sind, aus der Gemeindekasse 
belohnt. Die Gebühren für die einzelnen Verrichtungen werden von der Ortsbehörde 
zum Voraus festgestellt. 
Außerdem darf derselbe die von dem Thierbesitzer nicht in Anspruch genommenen 
thierischen Ueberreste, soweit dieß nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, für 
sich verwenden und verwerthen. 
Bei Regelung der Gebühren der Wasen= und der Kleemeister sind insbesondere fol- 
gende Verrichtungen in Betracht zu ziehen: 
das Tödten größerer und kleinerer Thiere, 
der Transport der Thierleichen, mit Unterscheidung, ob dieselben wegen ihres Ge- 
wichts gefahren werden müssen oder getragen werden können, 
das Abledern größerer und kleinerer Hausthiere, 
das Graben und Decken von Thiergräbern und das Verscharren von Eingeweiden, 
der Aufwand für die zu verwendenden Desinfektionsmittel. « 
Hiebei sind die Gebühren verschieden festzusetzen, je nachdem es sich von Verrichtungen 
an Thieren handelt, welche an ansteckenden Krankheiten gelitten haben oder nicht; für 
den Transport ist die Gebühr nach Kilometern zu bemessen, im Uebrigen sind die Ge- 
bühren nach der Zahl der Viehstücke mit Unterscheidung größerer und kleinerer Thiere 
zu regeln, doch kann auch für die Beseitigung und das Abledern mehrerer Stücke zu 
gleicher Zeit und an demselben Platze ein nach der Dauer der Verrichtung zu bemessendes 
Taggeld bestimmt werden. 
Stuttgart, den 21. August 1879. 
Sick.
	        
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