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thümer oder auf Weisung der Ortspolizeibehörde die abgängigen Thiere zu tödten, und
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfügung die getödteten oder gefallenen Thiere abzu-
holen, zu zerlegen, abzuledern und einzugraben.
Bei Thieren, welche an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, muß er wo mög-
lich vor der Verscharrung hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige erstatten, wenn solche
nicht gemäß der Ministerialverfügung vom 5. Februar 1872 schon erstattet ist.
Etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse der Eigenthümer bei Beseitigung abgängiger
Hausthiere sind von ihm zur alsbaldigen Kenntniß der Ortsbehörden zu bringen.
§. 26.
Der Wasenmeister und der Kleemeister wird für seine Verrichtungen von den be-
treffenden Thierbesitzern, und wenn diese nicht auszumitteln sind, aus der Gemeindekasse
belohnt. Die Gebühren für die einzelnen Verrichtungen werden von der Ortsbehörde
zum Voraus festgestellt.
Außerdem darf derselbe die von dem Thierbesitzer nicht in Anspruch genommenen
thierischen Ueberreste, soweit dieß nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, für
sich verwenden und verwerthen.
Bei Regelung der Gebühren der Wasen= und der Kleemeister sind insbesondere fol-
gende Verrichtungen in Betracht zu ziehen:
das Tödten größerer und kleinerer Thiere,
der Transport der Thierleichen, mit Unterscheidung, ob dieselben wegen ihres Ge-
wichts gefahren werden müssen oder getragen werden können,
das Abledern größerer und kleinerer Hausthiere,
das Graben und Decken von Thiergräbern und das Verscharren von Eingeweiden,
der Aufwand für die zu verwendenden Desinfektionsmittel. «
Hiebei sind die Gebühren verschieden festzusetzen, je nachdem es sich von Verrichtungen
an Thieren handelt, welche an ansteckenden Krankheiten gelitten haben oder nicht; für
den Transport ist die Gebühr nach Kilometern zu bemessen, im Uebrigen sind die Ge-
bühren nach der Zahl der Viehstücke mit Unterscheidung größerer und kleinerer Thiere
zu regeln, doch kann auch für die Beseitigung und das Abledern mehrerer Stücke zu
gleicher Zeit und an demselben Platze ein nach der Dauer der Verrichtung zu bemessendes
Taggeld bestimmt werden.
Stuttgart, den 21. August 1879.
Sick.