Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

61

8.  1I.
Ausrüstung  und  Bemannung  der  Flöße.
1)  Jedes  Floß  ist  fest  und  lenksam  zu  bauen  und  mit  den  zur  sicheren  Führung
nöthigen  Geräthen  auszurüsten.
2)  Langholzflöße  müssen
bis  zu  199  m  Länge  mindestens  mit  4,

von  200  m  bis  zu  2599m  „  „  5,
von  260  m  „  „  285  m  „  „  6,
von  286  m  „  „  300  m  „  „  7,

tüchtigen  Flößern  bemannt  sein,  worunter  der  Wahrschauer  nicht  eingerechnet  werden  darf.
Einer  derselben  ist  als  Führer  des  Floßes  zu  bestellen.

3)  Schollenflöße  (Eichenholz=  und  Sägwaarenflöße),  welche  mit  Ruder  gesteuert
werden,  müssen  mindestens  mit  2  tüchtigen  Flößern  bemannt  sein,  von  welchen  der  eine
im  Besitz  eines  Neckarschifferpatents  zu  sein  hat.

C.  12.
Vollmacht  des  Floßführers.

Der  Führer  eines  Langholzfloßes  muß,  wenn  er  nicht  zugleich  dessen  Eigenthümer
ist,  von  diesem  letzteren  zu  seiner  Vertretung  durch  eine  amtlich  beglaubigte  Urkunde  bevollmächtigt
  sein  und  diese  Vollmacht  auf  der  Reise  stets  mit  sich  führen.

S.  13.
Wahrschau  der  Flöße.

Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  dem  Floß  einen  Wahrschauer  vorauszuschicken,  welcher
in  einer  Entfernung  von  mindestens  2  und  höchstens  4  km  dem  Floß  vorausfährt  oder
vorausgeht  —  letzterenfalls  den  Leinpfad  einhaltend  —  und  mit  einer  aus  16  roth  und
schwarz  abwechselnden  Feldern  bestehenden,  mindestens  1  m  im  Geviert  messenden  Flagge
bei  Annäherung  eines  zu  Berg  gehenden  Schiffes  Zeichen  gibt.

Wird  die  Weiterfahrt  des  gewahrschauten  Floßes  durch  unvorhergesehene  Umstände
gehindert,  so  hat  der  Floßführer  sofort  einen  zweiten  Wahrschauer  abzusenden,  welcher  den
Betheiligten  von  dem  Nichteintreffen  des  Floßes  Nachricht  gibt.

Wenn  der  Floßführer  den  Wahrschauer  auf  geringere  Entfernung  als  2  km  in  Sicht
bekommt,  so  muß  das  Floß  angehalten  werden,  bis  der  vorgeschriebene  Abstand  zwischen
dem  Floß  und  dem  Wahrschauer  wieder  vorhanden  ist.