Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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wo aber solches nicht durchführbar ist, jedenfalls unmittelbar nach dem Schlachten und 
vor dem Aushauen vorzunehmen. 
Die Eingeweide des geschlachteten Viehs müssen insolange, bis dieselben durch die 
Fleischschau besichtigt worden sind, aufbewahrt, auch müssen Lungen und Herz inso— 
lange in natürlichem Zusammenhange mit dem Körper des geschlachteten Thieres belassen 
werden. 
Bei dem kleineren Vieh kann, soweit eine regelmäßige Schau aller zum Schlachten 
kommenden Thiere nicht ausführbar ist, die Fleischschau durch unvermuthete Visitationen 
der Schlachtbänke und Verkaufslokale der Metzger (vergl. S. 10) vollzogen werden, inso- 
lange nicht besondere Verhältnisse, insbesondere der Ausbruch einer Thierseuche in einer 
Gemeinde oder deren Umgebung, die Besichtigung jedes einzelnen Thieres einer bestimmten 
Gattung nothwendig machen. 
Trägt ein zu schlachtendes Thier nicht durchaus alle Zeichen der Gesundheit an 
sich, so ist unter allen Umständen vor und nach dem Schlachten eine Besichtigung durch 
die Fleischschauer herbeizuführen. Ergeben sich erst nach dem Schlachten Zeichen eines 
ungesunden oder verdächtigen Zustandes, so hat gleichfalls ohne Ansnahme eine Besich- 
tigung durch die Fleischschauer stattzufinden. 
Viehbesitzer, welche ein Stück Vieh schlachten und von dem Fleisch verkaufen wollen, 
sind diesen Vorschriften gleichfalls unterworfen. Für die Einhaltung derselben ist neben 
dem Eigenthümer des Viehs auch der zum Schlachten beigezogene Metzger verantwortlich, 
sofern er von dem Vorhaben des Eigenthümers, das Fleisch verkaufen zu wollen, Kennt- 
niß gehabt hat. 
In denjenigen Fällen, wo eine Besichtigung des einzelnen Thiers durch die Fleisch- 
schauer nach Obigem stattzufinden hat, ist der Besitzer des Schlachtviehs, beziehungsweise 
der Metzger verpflichtet, um diese Besichtigung rechtzeitig nachzusuchen. 
8. 9. 
Das Feilhalten und der Verkauf von Fleisch und Fleischwaaren, welche von den 
Fleischschauern als verdorben oder als gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind, ist 
verboten. 
Solches Fleisch darf auch nicht zur Bereitung von zum Verkaufe bestimmten Wür- 
sten und anderen Fleischwaaren verwendet werden.
	        
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