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Würste, insbesondere Blut= und Leberwürste, bei denen irgend welche äußere Kenn-
zeichen des Verdorbenseins hervortreten, dürfen nicht mehr verkauft werden.
§. 10.
Die Fleischschankommissionen sind verpflichtet, nicht nur für Ordnung und Rein-
lichkeit in den öffentlichen Schlachthäusern zu sorgen und die regelmäßige Schau des
Viehs, soweit sie vorgeschrieben ist, vorzunehmen, sondern auch die Ställe der Metzger,
die Schlachtbänke und Verkaufslokale von Fleisch und Fleischwaaren von Zeit zu Zeit,
jedenfalls aber zweimal des Monats, unvermutheter Weise zu besuchen, die zu schlach-
tenden Thiere zu besichtigen, die Schlachtbänke und Verkaufslokale in Absicht auf Rein-
lichkeit, auf Beobachtung der polizeilichen Vorschriften über das Schlachten und über den
Verkehr mit Fleisch und die Genießbarkeit des Fleisches und der Fleischwaaren zu unter-
suchen, Uebertrelungen jener Vorschriften zur Anzeige zu bringen und die Entfernung
verdorbenen oder gesundheitsschädlichen Fleisches und dergleichen Fleischwaaren zu bewerk-
stelligen.
Ueber die Zeit, den Gegenstand und das Ergebniß ihrer Visitationen haben die
Fleischschauer Register zu führen und solche von Zeit zu Zeit der Ortspolizeibehörde
zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches, namentlich auch der von
anderen Ländern eingeführten Schinken und Speckseiten, kann durch ortspolizeiliche Vor-
schrift angeordnet werden.
S. 11.
Wer den Verkauf von Fleisch oder Fleischwaaren gewerbsmäßig betreibt, ist ver-
bunden, den Fleischschauern auf Verlangen jederzeit Einsichtnahme von den Geschäfts-
lokalen zu gestatten und den gesammten Vorrath ihrer Besichtigung zu unterstellen
(vergl. §. 10 Absf. 1.).
§. 12.
Die Ortspolizei kann den Verkauf des Fleisches kranker Thiere, welches noch ge-
nießbar ist, und solchen Fleisches, das wegen seiner Minderwerthigkeit zum Verkauf in
den gewöhnlichen Verkaufslokalen sich nicht eignet, in besonders bestimmten Lokalen (Frei-
bänke) anordnen.