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Art. 2.
Die nach Art. 2 des Finanzgesetzes zu Deckung des Aufwands bestimmten Einnahmen
für 1879/80 für 1880/81
erhöhen sich in Kap. 12
aus Forstennm 6)777 — 13,555 —
und mindern sich in Kap. 119,
Posten, um... 142987// 50 S¼ 3,975 —
wonach der Reinertrag des Kammergutssich erhöht um 4,789 4 50 9,580 —
Der Ertrag der indirekten Steuern erhöht sich
in Kap. 129, Sporteln und Gerichtsgebühren, um 90,000K4 .— 330,000á#.l —
Dagegen vermindert sich der Ertrag der direkten
Steuern in Kap. 125, von Apanagen, Kapital-
und Renten-, Dienst= und Berufseinkommen, um 8,3004— 16,600 -P
wonach zum Reinertrag der Steuern hinzutreten. 81,7004 — 313,400
und der Gesammtbetrag der Decungmitte sich
vermehrt um . . . .. . 86489Jx50ä322980-!—
zusammen um409409«-J!250«9z
Die in Art. 2 Ziff. 4 des Finanzgesetzes berechnete Summe des in der Finanzperio
ungedeckt bleibenden Aufwands vermindert sich hienach um 78,916 A. 15.
Art. 3.
Denjenigen Amtsrichtern, welchen die allgemeine Dienstaufsicht bei einem Amt
gerichte obliegt, sei es daß sie bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichth
von dem Justizministerium mit dieser Aufsicht beauftragt sind (§. 22 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes,
Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 24. Jannar 1879, Reg. Blat
S. 3), oder daß sie den Dienst an einem nur mit einem einzigen Richter besetzten Amts
gerichte versehen, steht der unentgeltliche Genuß einer Dienstwohnung oder der Anspruch
auf Miethzinsentschädigung zu, und es findet auf diese Amtsrichter das Gesetz von
1. Juli 1876, betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksz
beamte, (Reg. Blatt S. 264) entsprechende Anwendung.