Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art.  2.
Die  nach  Art.  2  des  Finanzgesetzes  zu  Deckung  des  Aufwands  bestimmten  Einnahmen

für  1879/80  für  1880/81
erhöhen  sich  in  Kap.  12
aus  Forstennm  6)777  —  13,555  —
und  mindern  sich  in  Kap.  119,
Posten,  um...  142987//  50  S¼  3,975  —
wonach  der  Reinertrag  des  Kammergutssich  erhöht  um  4,789  4  50  9,580  —
Der  Ertrag  der  indirekten  Steuern  erhöht  sich
in  Kap.  129,  Sporteln  und  Gerichtsgebühren,  um  90,000K4  .—  330,000á#.l  —
Dagegen  vermindert  sich  der  Ertrag  der  direkten
Steuern  in  Kap.  125,  von  Apanagen,  Kapital- 



 

und  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen,  um  8,3004—  16,600  -P

wonach  zum  Reinertrag  der  Steuern  hinzutreten.  81,7004  —  313,400
und  der  Gesammtbetrag  der  Decungmitte  sich

vermehrt  um  .  .  .  ..  .  86489Jx50ä322980-!—

 

zusammen  um409409«-J!250«9z
Die  in  Art.  2  Ziff.  4  des  Finanzgesetzes  berechnete  Summe  des  in  der  Finanzperio
ungedeckt  bleibenden  Aufwands  vermindert  sich  hienach  um  78,916  A.  15.

Art.  3.

Denjenigen  Amtsrichtern,  welchen  die  allgemeine  Dienstaufsicht  bei  einem  Amt
gerichte  obliegt,  sei  es  daß  sie  bei  einem  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichth
von  dem  Justizministerium  mit  dieser  Aufsicht  beauftragt  sind  (§.  22  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes,
  Art.  5  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  Jannar  1879,  Reg.  Blat
S.  3),  oder  daß  sie  den  Dienst  an  einem  nur  mit  einem  einzigen  Richter  besetzten  Amts
gerichte  versehen,  steht  der  unentgeltliche  Genuß  einer  Dienstwohnung  oder  der  Anspruch
auf  Miethzinsentschädigung  zu,  und  es  findet  auf  diese  Amtsrichter  das  Gesetz  von
1.  Juli  1876,  betreffend  die  Pensionsberechtigung  des  Wohnungsgenusses  für  Bezirksz
beamte,  (Reg.  Blatt  S.  264)  entsprechende  Anwendung.