Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

265 
Anordnung der Maßregel zuständig, wobei die Bestimmungen der 88. 97, 98 Abs. 2, 
102—110, 128 der Reichs-Strafprozeßordnung Anwendung finden. Wenn keine Gefahr 
auf dem Verzug ist, haben die Hauptämter jene Maßregel bei dem Amtsrichter zu beantragen. 
Art. 18. 
Findet das Hauptamt nach geführter Untersuchung die Anwendung einer Strafe 
nach den Gesetzen nicht begründet, so beschließt dasselbe die Einstellung des Verfahrens. 
Der Beschluß muß in Fällen, in welchen die Hauptämter zu Erlassung des Straf- 
bescheids nicht zuständig sind, binnen acht Tagen mit den Akten der Direktivbehörde vor- 
gelegt werden, welche denselben aufheben und die Fortsetzung des Verfahrens verfügen kann. 
Art. 19. 
Erscheint die Anwendung einer Strafe begründet, so erläßt das Hauptamt, wenn 
es für die Festsetzung der Strafe selbst zuständig ist, einen Strafbescheid, andernfalls 
hat es die Akten der Direktivbehörde zur weiteren Verfügung vorzulegen. 
Art. 20. 
Bei Strafbescheiden, durch welche eine Geldstrafe oder eine Einziehung im Betrage 
oder Werthe von zusammen mehr als Einhundertfünfzig Mark auszusprechen ist, muß 
dem Beschuldigten oder seinem Vertheidiger auf Verlangen eine Frist von einer bis zu 
vier Wochen zur Einsichtnahme der Akten und zur Einreichung einer schriftlichen Ver- 
theidigung gestattet werden. 
Art. 21. 
Für die Abfassung der Strafbescheide sind die Bestimmungen der Reichs-Straf- 
prozeßordnung (§. 459) maßgebend. 
Dieselben müssen auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens enthalten. 
Art. 22. 
Die Strafbescheide sind durch das Hauptamt, welches die Untersuchung geführt hat, 
dem Beschuldigten zu Protokoll zu eröffnen oder auf dem für die Behändigung von 
Vorladungen vorgeschriebenen Wege (Art. 14 Abs. 2) in Abschrift zuzustellen. Ersteren 
Falls ist auf Verlangen dem Beschuldigten eine Abschrift zu ertheilen. 
Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden. 
Art. 23. 
Dem Beschuldigten steht gegen den Strafbescheid außer dem Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung einmalige Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Art. 11) zu. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.