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Anordnung der Maßregel zuständig, wobei die Bestimmungen der 88. 97, 98 Abs. 2,
102—110, 128 der Reichs-Strafprozeßordnung Anwendung finden. Wenn keine Gefahr
auf dem Verzug ist, haben die Hauptämter jene Maßregel bei dem Amtsrichter zu beantragen.
Art. 18.
Findet das Hauptamt nach geführter Untersuchung die Anwendung einer Strafe
nach den Gesetzen nicht begründet, so beschließt dasselbe die Einstellung des Verfahrens.
Der Beschluß muß in Fällen, in welchen die Hauptämter zu Erlassung des Straf-
bescheids nicht zuständig sind, binnen acht Tagen mit den Akten der Direktivbehörde vor-
gelegt werden, welche denselben aufheben und die Fortsetzung des Verfahrens verfügen kann.
Art. 19.
Erscheint die Anwendung einer Strafe begründet, so erläßt das Hauptamt, wenn
es für die Festsetzung der Strafe selbst zuständig ist, einen Strafbescheid, andernfalls
hat es die Akten der Direktivbehörde zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Art. 20.
Bei Strafbescheiden, durch welche eine Geldstrafe oder eine Einziehung im Betrage
oder Werthe von zusammen mehr als Einhundertfünfzig Mark auszusprechen ist, muß
dem Beschuldigten oder seinem Vertheidiger auf Verlangen eine Frist von einer bis zu
vier Wochen zur Einsichtnahme der Akten und zur Einreichung einer schriftlichen Ver-
theidigung gestattet werden.
Art. 21.
Für die Abfassung der Strafbescheide sind die Bestimmungen der Reichs-Straf-
prozeßordnung (§. 459) maßgebend.
Dieselben müssen auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens enthalten.
Art. 22.
Die Strafbescheide sind durch das Hauptamt, welches die Untersuchung geführt hat,
dem Beschuldigten zu Protokoll zu eröffnen oder auf dem für die Behändigung von
Vorladungen vorgeschriebenen Wege (Art. 14 Abs. 2) in Abschrift zuzustellen. Ersteren
Falls ist auf Verlangen dem Beschuldigten eine Abschrift zu ertheilen.
Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden.
Art. 23.
Dem Beschuldigten steht gegen den Strafbescheid außer dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung einmalige Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Art. 11) zu.
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