Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Durch dasselbe Hauptamt ist die Veräußerung der der Einziehung verfallenen oder 
zum Zweck der Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten in Beschlag genommenen 
Gegenstände vorzunehmen. 
Ueber Beschwerden hinsichtlich des Vollzugs der Vollstreckung entscheidet die Direk- 
tivbehörde endgiltig. 
Art. 29. " 
Kann die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe nicht beige- 
trieben werden, so sind, falls deren Umwandlung in Freiheitsstrafe nicht durch gesetzliche 
Bestimmung für unstatthaft erklärt ist, von der Direktivbehörde oder mit deren Geneh- 
migung von dem Hauptamte die Akten an die Staatsanwaltschaft behufs der Herbei- 
führung der gerichtlichen Entscheidung über die Umwandlung (Reichs-Strafprozeßordnung 
§. 463) zu übergeben. 
Verfahren gegen die Mithaftenden. 
Art. 30. 
Wenn für die durch eine Zuwiderhandlung verwirkte Geldstrafe, sowie die Kosten 
neben dem Schuldigen ein Anderer gesetzlich zu haften hat, so ist der Letztere zu der 
Untersuchung zuzuziehen; in dem Strafbescheide ist zugleich über die Mithaftung zu ents 
scheiden. 
Die Vorladung des Mithaftenden hat mit der Androhung zu erfolgen, daß auch 
im Falle seines Nichterscheinens über die Festsetzung der Strafe und die Mithaftung 
für dieselbe entschieden werden würde. 
Der Strafbescheid ist dem Haftenden gleichfalls zu eröffnen. 
Art. 31. 
Ist die Zuziehung des Mithaftenden zu dem Verfahren unterblieben, so kann, nach- 
dem die Vollstreckung des Strafbescheids vergeblich versucht worden, die zur Entscheidung 
in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde gegen den Mithaftenden nachträglich 
und nöthigenfalls nach weiterer Untersuchung hinsichtlich der Thatfrage, einen die Haf 
pflicht aussprechenden Bescheid erlassen. 
Art. 32. 
Auf die eine Haftpflicht aussprechenden Bescheide finden die Bestimmungen der Artf 
23—25, 26—28 gleichfalls Anwendung. 
  
Art. 33. 
Wenn eine Geldstrafe, für welche ein Anderer mithaftet, nicht beigetrieben ern-
	        
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