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Durch dasselbe Hauptamt ist die Veräußerung der der Einziehung verfallenen oder
zum Zweck der Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten in Beschlag genommenen
Gegenstände vorzunehmen.
Ueber Beschwerden hinsichtlich des Vollzugs der Vollstreckung entscheidet die Direk-
tivbehörde endgiltig.
Art. 29. "
Kann die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe nicht beige-
trieben werden, so sind, falls deren Umwandlung in Freiheitsstrafe nicht durch gesetzliche
Bestimmung für unstatthaft erklärt ist, von der Direktivbehörde oder mit deren Geneh-
migung von dem Hauptamte die Akten an die Staatsanwaltschaft behufs der Herbei-
führung der gerichtlichen Entscheidung über die Umwandlung (Reichs-Strafprozeßordnung
§. 463) zu übergeben.
Verfahren gegen die Mithaftenden.
Art. 30.
Wenn für die durch eine Zuwiderhandlung verwirkte Geldstrafe, sowie die Kosten
neben dem Schuldigen ein Anderer gesetzlich zu haften hat, so ist der Letztere zu der
Untersuchung zuzuziehen; in dem Strafbescheide ist zugleich über die Mithaftung zu ents
scheiden.
Die Vorladung des Mithaftenden hat mit der Androhung zu erfolgen, daß auch
im Falle seines Nichterscheinens über die Festsetzung der Strafe und die Mithaftung
für dieselbe entschieden werden würde.
Der Strafbescheid ist dem Haftenden gleichfalls zu eröffnen.
Art. 31.
Ist die Zuziehung des Mithaftenden zu dem Verfahren unterblieben, so kann, nach-
dem die Vollstreckung des Strafbescheids vergeblich versucht worden, die zur Entscheidung
in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde gegen den Mithaftenden nachträglich
und nöthigenfalls nach weiterer Untersuchung hinsichtlich der Thatfrage, einen die Haf
pflicht aussprechenden Bescheid erlassen.
Art. 32.
Auf die eine Haftpflicht aussprechenden Bescheide finden die Bestimmungen der Artf
23—25, 26—28 gleichfalls Anwendung.
Art. 33.
Wenn eine Geldstrafe, für welche ein Anderer mithaftet, nicht beigetrieben ern-