Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Geseh, betreffend die Enlscheidung von Kompetenzkonstikten. Vom 25. August 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den bürgerlichen Gerichten und 
den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden, sowie zwischen den Verwaltungs- 
gerichten und Verwaltungsbehörden ist vorbehältlich der hinsichtlich der Kompetenzstreitig- 
keiten zwischen den Gerichten und anderen Behörden in Strafsachen geltenden Bestim- 
mungen dem Kompetenzgerichtshof übertragen. 
Der Kompetenzgerichtshof untersteht in dienstlicher Hinsicht dem Staatsministerium. 
Art. 2. 
Der Kompetenzgerichtshof besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, so- 
wie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. 
Drei Mitglieder des Gerichtshofes oder, wenn der Vorsitzende nicht ein Mitglied 
des Ober-Landesgerichts ist, vier Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der 
Zahl der Mitglieder des Ober-Landesgerichts, die übrigen Mitglieder und deren Stell- 
vertreter aus der Zahl der nicht zugleich dem Oberlandesgericht angehörigen Mitglieder 
des Verwaltungsgerichtshofs oder aus der Zahl Derjenigen, welche im höheren Ver- 
waltungsdienst stehen oder gestanden sind, berufen. 
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden auf den Vorschlag des Staats- 
ministeriums durch den König ernannt. 
Die Ernennung erfolgt für die Dauer des zur Zeit der Ernennung bekleideten Amts 
oder falls ein Mitglied zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleidet, auf Lebenszeit desselben. 
Eine Enthebung vom Amte kann außer dem Fall, wenn sie die Folge der Ent- 
hebung des Mitglieds aus einem schon zur Zeit seiner Ernennung bekleideten sonstigen 
Amte ist, nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsge- 
richts stattfinden. Die §§. 128, 129, 131 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 
27. Januar 1877 (Reichs-G.-Bl. S. 65) finden mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die Funktionen des Reichsgerichts von dem Kompetenzgerichtshof, die Funk-
	        
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