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nachrichtigen, daß ihnen freistehe, binnen vier Wochen eine schriftliche Erklärung auch
ihrerseits abzugeben.
Nach Ablauf der Frist hat das Gericht die Akten mit seiner Aeußerung und mit
den etwa eingereichten Erklärungen der Parteien dem Kompetenzgerichtshofe vorzulegen.
Wird der Rechtsweg in den Fällen des Artikels 4 für zulässig erkannt, so sind die
etwa von Amtswegen getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben und die Parteien hie-
von in Kenntniß zu setzen. Im übrigen findet der §. 227 der Reichs-Civilprozeßord=
nung entsprechende Anwendung.
Art. 12.
Wenn in Beziehung auf denselben Gegenstand ein bürgerliches und ein Verwaltungs-
gericht ihre Unzuständigkeit erklärt haben, so können die Parteien die Entscheidung der
Zuständigkeitsfrage bei dem Kompetenzgerichtshof beantragen, wofern eine Abänderung
der Entscheidung im Wege des Einspruchs oder eines Rechtsmittels nicht mehr möglich
ist (vergl. übrigens Art. 13).
Der Kompetenzgerichtshof theilt den in vierfacher Ausfertigung einzureichenden An-
trag den betheiligten Behörden zur Aeußerung und Vorlegung der Akten, der Gegen-
partei aber unter der Eröffnung mit, daß ihr freistehe, einc schriftliche Erklärung hierauf
binnen vier Wochen abzugeben.
Art. 13.
Die Erhebung eines Kompetenzkonflikts im Falle des Art. 12 ist unstatthaft, wenn
bezüglich der Zuläßigkeit des Rechtswegs das Rechtsmittel der Revision an das Reichs-
gericht statthaft ist oder das Reichsgericht entschieden hat.
Art. 14.
Die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofs erfolgt auf Grund mündlicher Ver-
handlung in öffentlicher Sitzung.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung, zu welchem die Parteien zu laden sind,
wird von Amtswegen bestimmt. Das Ausbleiben derselben steht der Verhandlung und
Entscheidung nicht im Wege.
Ebenso ist der Verwaltungsbehörde, welche den Kompetenzkonflikt erhoben hat, von
dem Termine, zu welchem dieselbe einen Vertreter abordnen kann, Mittheilung zu machen.
Bei der Verhandlung sind die schriftlichen Erklärungen der bei dem Kompetenzstreit
betheiligten Behörden zum Vortrag zu bringen, und die Parteien zu hören.