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Der Kompetenzgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung auf den Ausspruch darüber
zu beschränken, ob in dem ihm vorliegenden Falle der Rechtsweg zuläßig oder das Ver-
waltungsgericht oder die Verwaltung zuständig ist.
Diese Entscheidung erfolgt endgiltig und mit verbindlicher Kraft für die Gerichte
und die Verwaltung (vergl. übrigens Art. 5 Abs. 1 und Art. 13).
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor dem Kompetenzgerichtshof die für das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gegebenen Vorschriften, insbesondere die Art. 21,
32 Abs. 3, 34—39, 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 entsprechende Anwendung.
Die Kosten des Verfahrens können der Partei, durch deren Klage, Widerklage oder
Rechtsbeschwerde der Kompetenzkonflikt veranlaßt worden ist, zugeschieden werden, wenn
das Gericht, bei welchem die Klage, Widerklage oder Beschwerde erhoben wurde, für un-
zuständig erklärt wird oder wenn im Falle der Erhebung des Kompetenzkonflikts durch
die Partei in Anwendung des Art. 12 die erfolgten Unzuständigkeitserklärungen bestätigt
werden.
Eine Sportel ist anzusetzen, wenn eine Partei in die Kosten des Verfahrens ver-
fällt wird; dieselbe beträgt zehn bis einhundert Mark.
Weitere Vorschriften über den Geschäftsgang können durch Verfügung des Staats-
ministeriums nach Vernehmung des Kompetenzgerichtshofs ertheilt werden.
Art. 15.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Jannar 1877 in Kraft.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 25. August 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
Auf Befehl des Königs:
Für den Kabinets-Chef
Griesin ger.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufe le.)